Stadt Luzern erlässt Gebühren für Gastrobetriebe und Läden

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Luzern,

Gastrobetriebe und Läden, die in der Stadt Luzern öffentlichen Grund nutzen, müssen wegen der Coronakrise dafür weniger Gebühren zahlen.

Luzern
Mitarbeiter des Restaurant Schiff an der Reuss in Luzern richtet die Terrasse wieder gemütlich ein. - Keystone

Gastrobetriebe und Läden, die in der Stadt Luzern öffentlichen Grund nutzen, müssen wegen der Coronakrise dafür weniger Gebühren zahlen. Das dürfte die Gastrobranche um insgesamt rund 250'000 Franken entlasten.

Als Unterstützung für Betriebe, die besonders unter den Folgen des Coronavirus leiden, hatte die Stadt bereits angekündigt, dass Gastrobetriebe und Läden ihre bestehenden Boulevardflächen ohne Baubewilligung temporär vergrössern dürfen. Auch Strassenraum und Parkplätze sollen dafür genutzt werden.

Nutzungsgebühr von Mitte März bis Mai erlassen

Wie der Stadtrat am Dienstag mitteilte, kommt er den Betreibern auch bei den Gebühren entgegen. Denn wer öffentliche Fläche vor seinem Lokal nutzt, zahlt der Stadt dafür normalerweise eine Abgabe.

Der Stadtrat erlässt Restaurants, Cafés und Bars die Nutzungsgebühr für deren Boulevardflächen für die Monate Mitte März bis Mitte Mai zu 100 Prozent erlassen. Für die restlichen zehn Monate des Jahres 2020 werden 50 Prozent der Gebühren erlassen. Dieselbe Regelung gilt auch für die Läden.

Gastrobetriebe, die ihre Flächen nun temporär erweitern, zahlen ebenfalls nur die Hälfte der normalerweise dafür anfallenden Gebühren. Bei den Märkten auf öffentlichem Grund sollen nur für jene Markttage Nutzungsgebühren erhoben werden, die auch stattgefunden haben.

Bewilligung für öffentliche Flächen

Gastrobetriebe, die neu öffentliche Flächen in Anspruch nehmen wollen, brauchen dafür eine Baubewilligung. Diese Gesuche würden prioritär und in einem verkürzten Verfahren behandelt. Es würden lediglich minimale Gebühren verlangt. Gänzlich verzichtet die Stadt auf Bearbeitungsgebühren, die bei Erweiterungsgesuchen üblicherweise anfallen. Das gilt auch bei der Verschiebung bereits bewilligter Veranstaltungen auf öffentlichem Grund.

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