Hindernisfreier Wanderweg und Rückbau Gehweg
Das Tiefbauamt plant die Stuckistrasse zu sanieren. In Koordination mit der Strassensanierung soll im selben Abschnitt hindernisfreie Wanderwege realisiert werden.
Damit verbunden ist der Rückbau des bestehenden Gehwegs zwischen km. 5.480 bis 5.570. Als Ersatz für die Fusswegverbindung zwischen „Alter Stuckiweg“ und Hörnliweg dient der auf der Seite Egg neu zu erstellende hindernisfreie Wanderweg.
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen - nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche zur Einsicht auf.
Planauflage vom 21. Juni 2019 bis 22. Juli 2019 bei der Gemeindeverwaltung Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg
Öffnungszeiten
Montag: 08.30–12.00 und 14.00–18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag: 08.30–12.00 und 14.00–16.30 Uhr
Freitag: 07.30–15.00 Uhr
Einsprachen:
Fristen und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderungen vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich bei folgender Stelle Einsprache erhoben werden: Gemeinderatskanzlei Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg
Umfang und Legitimation:
Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG)
Einsprache gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung und Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei oben genannter Stelle einzureichen. (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG)