Vilters-Wangs

Vilters-Wangs erinnert ans Zurückschneiden von Bepflanzungen

Nau.ch Lokal
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Sarganserland,

Wie die Gemeinde Vilters-Wangs informiert, sollen Äste und Sträucher bis Mitte April 2022 gemäss den vorstehenden Bestimmungen zurückgeschnitten werden.

Dorfbrunnen in Vilters-Wangs mit Blick auf die Kirche.
Dorfbrunnen in Vilters-Wangs mit Blick auf die Kirche. - Nau.ch / Simone Imhof

Unter Hinweis auf die Artikel 100, 104, 106, 107 und 126 des Strassengesetzes (sGS 732.1) werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, die strassenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.

Der Lichtraum der Strasse sowie Sicht in den Kurven dürfen nicht beeinträchtigt werden

Darin gilt es, dass Bäume und Wälder an Staatsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2,50 Meter einhalten müssen. Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0,60 Meter, bei über 1,80 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.

Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt bei Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, 4,50 Meter und bei Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind, 2,50 Meter.

Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.

Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.

Bis Mitte April 2022 sollen Äste und Sträucher und so weiter zurückgeschnitten werden

Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestandenen Pflanzen, die den Abstand von 2,50 Meter nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.

Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher und so weiter bis Mitte April 2022 gemäss den vorstehenden Bestimmungen zurückzuschneiden.

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staatsstrassen durch die kantonalen Strassenwärter, entlang von Gemeindestrassen durch das Gemeinde-Werkpersonal, auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

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