Bichelsee-Balterswil

Bichelsee-Balterswil: Neues Baureglement kommt verzögert

Nau.ch Lokal
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Münchwilen,

Wie die Gemeinde Bichelsee-Balterswil mitteilt, gelten ab 1. Januar 2023 zum Übergang die Bestimmungen von §122 «Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne».

Die Gemeinde Bichelsee-Balterswil.
Die Gemeinde Bichelsee-Balterswil. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie bereits mehrfach informiert, benötigt der Gemeinderat noch etwas Zeit für die Fertigstellung des neuen Rahmennutzungsplans.

Somit kann eine Inkraftsetzung des neuen Zonenplans beziehungsweise Baureglements Anfang 2023 nicht erfolgen.

Dies führt dazu, dass ab dem 1. Januar 2023 die Bestimmungen von §122 «Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne» gemäss den Übergangsbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gelten.

Baugesuche für Bauvorhaben

Baugesuche, die bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden und am 1. Januar 2023 weiterhin hängig sind, werden nach dem bisher geltenden kommunalen Recht beurteilt.

Baugesuche für Bauvorhaben, welche sich im Geltungsbereich von rechtskräftigen Sondernutzungsplänen befinden, die vor dem 1. Januar 2013 erlassen wurden, sind in Übereinstimmung mit § 122 Absatz 1 PBG von den Änderungen nicht betroffen.

Alle darin enthaltenen Vorgaben werden noch nach altem Recht beurteilt.

Wesentliche Änderungen für eingereichte Baugesuche

Anstelle der bisherigen Ausnützungsziffer (AZ) kommt in der jeweiligen Zone die Geschossflächenziffer (GFZ) zur Anwendung.

Dabei ist die Umrechnungstabelle gemäss Anhang zur PBV zu berücksichtigen.

Als Höhenmass der altrechtlichen Gebäudehöhe gilt neu die auf Talseite gemessene traufseitige Fassadenhöhe.

Begriffe und Messweisen sind gemäss § 22 bis § 35 PBV anzuwenden. Die Bestimmung des Parkplatzbedarfs ist gemäss Baureglement der Gemeinde Bichelsee-Balterswil gültig.

Einzureichende Unterlagen

Gesuchunterlagen für Baugesuche, welche von den Übergangsbestimmungen betroffen sind, müssen ab dem 1. Januar 2023 den Anforderungen gemäss § 51 PBV und der dazugehörenden Anleitung genügen.

Zusätzlich zu den minimalen Anforderungen für jedes Baugesuch werden die Meldung des Qualitätssicherungsverantwortlichen in Sachen Brandschutz sowie die Berechnung der Parkplatzanforderungen benötigt.

Erlasse wie PBG, PBV inklusive IVHB, sowie die Anleitung zum § 51 PBV und ein Meldeformular für den Brandschutz sind auf der Webseite der Gemeinde aufgeschaltet.

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