Neubauten mit Eigenproduktion
Bei einem neuen Wohnbau gilt ab dem 1. Juli 2020, dass ein Teil des Stroms selbst erzeugt werden muss.
Bei einem neuen Wohnbau gilt ab dem 1. Juli 2020, dass ein Teil des Stroms selbst erzeugt werden muss. Wie diese Stromproduktion erfolgt, ist nicht vorgeschrieben.
Voraussichtlich werden Hauseigentümer in der Regel eine Fotovoltaikanlage realisieren, denn sie weist verschiedene Vorteile auf: Sie entspricht dem Stand der Technik, ist wartungsarm sowie langlebig und lässt sich optimal in einem Neubau integrieren. Ist eine Eigenstromproduktion nicht erwünscht oder nicht möglich, gelten tiefere Grenzwerte für den Energiebedarf des Gebäudes.
Ferner bietet das neue Gesetz für den Nachweis der Energievorschriften bei Neubauten ein vereinfachtes energietechnisches Anforderungsprofil – neben den beiden Standard-Varianten Minergie und Einzelbauteil-/Systemnachweis. Diese Variante «TG-light» beschränkt sich auf die wesentlichen sechs Anforderungen und stärkt die Eigenverantwortung der Bauherren und Unternehmer.
Auch die Aufhebung der Erfassung des Heizwärmebedarfs in Neubauten mit fünf oder mehr Wärmebezügern sowie der Verzicht auf die Ausführungsbestätigung nach Bauabschluss reduzieren den administrativen Aufwand. Bei Fragen zum Energiegesetz, zum Heizungsersatz sowie zu energieeffizienten Gebäudesanierungen und Neubauten helfen die öffentlichen Energieberatungsstellen weiter: www.eteam-tg.ch. Informationen zum Energiegesetz und zum Förderprogramm bietet die Abteilung Energie: www.Energie.tg.ch.