Oberbipp erinnert an Zurückschneiden von Bepflanzungen
Wie die Gemeine Oberbipp informiert, müssen hineinragende Bäume, Hecken und Sträucher, welche die Fussgänger gefährden, zurückgeschnitten werden.
Die Strassenanstösser werden aufgefordert, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen zurückzuschneiden.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen.
Strassen und Wege müssen freigehalten werden
Über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freigehalten werden.
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um maximal 60 Zentimeter überragen.
Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.
Wind- und Witterungsbeeinflusste Äste stellen eine Gefahr dar
Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten.
Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass alle Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig beseitigt werden.