Der Rekurs wegen Maskenverweigerung in Russikon wurde abgewiesen
Wegen einer Maskenverweigerung wurde einer stimmberechtigten Person an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2020 der Zutritt zur Versammlung verwehrt. Dagegen erhob diese Person Rekurs. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde abgewiesen.
Am 7. Dezember 2020 fand im Riedhus Russikon die Budget-Gemeindeversammlung statt. Dabei wurde ein Schutzkonzept zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus angewendet.
Zutritt zur Versammlung verweigert
Einer stimmberechtigten Person wurde der Zutritt zur Versammlung verweigert, da diese Person sich unter Vorlage eines mit Sach- und Rechtsattest bezeichneten Dokuments weigerte, vorschriftsgemäss eine Gesichtsmaske zu tragen. Die Gemeindeversammlung stimmte in der Folge den traktandierten Geschäften einstimmig oder mit einer Gegenstimme zu.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 wies der Bezirksrat Pfäffikon einen Rekurs der stimmberechtigten Person ab, mit dem sinngemäss die Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie deren Wiederholung beantragt wurde.
Diese Beschwerde wurde durch das Bundesgericht abgewiesen
Am 18. Februar 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine bei ihm erhobene Beschwerde der stimmberechtigten Person teilweise gut, indem es entschied, dass die Verfahrenskosten vor dem Bezirksrat auf die Staatskasse genommen würden, und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
Die stimmberechtigte Person gelangte in der Folge an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 wurde diese Beschwerde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von 500.00 Franken werden der Beschwerde führenden Person auferlegt.
Ebenfalls wurde von der gleichen Person gegen den Gemeindeschreiber eine Strafanzeige wegen Nötigung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft See und Oberland hat keine Untersuchung anhand genommen bzw. eine solche mit einer Nichtannahmeverfügung abgelehnt. Die Verfahrenskosten wurden von der Staatskasse übernommen.