Unterkulm weist auf Rückschneidepflicht im Strassenraum hin
Wie die Gemeinde Unterkulm angibt, haben alle Grundeigentümer die Pflicht strassennahe Bepflanzungen auf die gesetzlich vorgegebenen Masse zurückzuschneiden.
Die Liegenschaftsbesitzer werden ersucht, in den Strassenraum überhängende Äste bis Mitte Juni 2023 auf die lichte Höhe von mindestens 4,50 Meter über Strassen und 2,50 Meter über Gehwegen zurückzuschneiden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken et cetera an Einmündungen und Strassenabzweigungen die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 80 Zentimetern und drei Metern gewährt bleiben.
Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens zwei Metern ab Fahrbahnrand zugelassen.
Für Hecken und Sträucher gelten vom Strassenrand gemessene Abstände
Bis 80 Zentimeter Höhe: gegenüber von Kantonsstrassen ein Meter, gegenüber von Gemeindestrassen 60 Zentimeter mehr als 80 Zentimeter bis zu 1,80 Meter Höhe und für einzelne Bäume: gegenüber Kantonsstrassen zwei Meter, gegenüber Gemeindestrassen 60 Zentimeter.
Der Baum- und Sträucherschnitt kann der Grünabfuhr mitgegeben werden, sofern er in Bündeln von maximal 1,4 Meter Länge und 25 Kilogramm Gewicht bereitgestellt wird.
Loses Astmaterial wird nicht abgeführt. Die Ende Juli immer noch ins Strassenareal hineinreichenden Bäume und Sträucher werden im Interesse der Sicherheit durch das Gemeindebauamt auf Kosten der Liegenschaftsbesitzer zurückgeschnitten.