Hundehaltung: Diese Regeln gelten in der Stadt Romanshorn

Im März werden die Rechnungen für die Hundesteuer an die Tierhalter verschickt. Für sie gilt es darüber hinaus einige Regeln zu beachten.

Hund
Frau geht mit ihrem Hund spazieren. (Symbolbild) - Keystone

Die Höhe der Hundesteuer pro Hund berechnet sich aus der Anzahl im gleichen Haushalt registrierten Hunde. Der Haushalt bestimmt sich aus dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister. Die vom Stadtrat festgelegte Hundesteuer beträgt für einen Hund 100.00 Franken und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt 162.50 Franken pro Jahr (Ziff. 80 des Gebührentarifes der Stadt Romanshorn vom 01.01.2020).

Meldepflicht bei der Stadt und bei der Tierdatenbank AMICUS

Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, Hunde, die älter als fünf Monate sind, innert zehn Tagen bei der Stadtverwaltung Romanshorn anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern, die Abgabe von Tieren an eine neue Halterin oder einen neuen Halter sowie der Tod eines Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter des Einwohneramtes an der Bahnhofstrasse 19 vorgenommen werden.

Aufgrund der momentanen COVID-19-Situation ist vorgängig telefonisch oder schriftlich ein Termin mit der Hundekontrollstelle zu vereinbaren. Das Einwohneramt Romanshorn übernimmt die entsprechende Mutation in der Tierdatenbank AMICUS, sofern dies die Halter nicht selber erledigen. Die Erstregistrierung eines Hundes in AMICUS muss spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen.

Haftpflichtversicherung und Hunderziehung

Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Franken abzuschliessen. Der Nachweis der Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde erfolgen (§ 1a Kantonales Hundegesetz). Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm besitzt, hat innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Nachweis über den Besuch einer anerkannten praktischen Hundeerziehung gemäss § 7a der Verordnung über die Hundehaltung beizubringen.

Hundekot korrekt entsorgen

Immer wieder wird der Stadt gemeldet, dass Hundekot liegen gelassen statt pflichtgemäss entsorgt wird. Hundehalter haben unter anderem für eine angemessene Überwachung des Hundes zu sorgen, insbesondere hat der Hundehalter gemäss §2 Abs. 2 Ziffer 3 dafür zu sorgen, dass Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird.

In Park-, Schul-, Sport- oder Spielanlagen, an verkehrsreichen Strassen sowie an weiteren Orten mit signalisiertem Anleingebot sind Hunde zwingend an der Leine zu führen. Übertretungen der Vorschriften über die Hundehaltung werden durch die Stadtverwaltung mit Ordnungsbussen § 13 Abs. 1 Ziffer 1 bis 6 bestraft.

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