Buttisholz bittet Einwohner um Baumrückschnitt im Herbst
Wie die Gemeinde Buttisholz informiert, bittet sie Grundeigentümer im Interesse der Verkehrssicherheit, den Baum- und Strauchschnitt im Herbst durchzuführen.
Paragraf 86 des Strassengesetzes verpflichtet Grundeigentümer, den Fahrbahn- und Trottoirbereich von Ästen und Hecken freizuhalten.
Ebenfalls sind Sträucher und Bäume im Sichtbereich von Einmündungen, Kreuzungen und Zufahrten sowie bei Beleuchtungen zurückzuschneiden.
Die lichte Höhe ab Boden beträgt 4,5 Meter im Fahrbahnbereich und 2,5 Meter bei Trottoirs.
In Einmündungsbereichen und Kreuzungen sollen Sträucher und Hecken nicht höher als 60 Zentimeter sein, damit die Sicht für Verkehrsteilnehmer nicht behindert wird. Zudem darf die Wirkung der Strassenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.
Verkehrssicherheit und Abwendung von Haftungsfragen
Die Grundeigentümer sind im Interesse der Verkehrssicherheit und Abwendung von Haftungsfragen gebeten, den notwendigen Baum- und Strauchschnitt im Herbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Im Hochwasserprofil von Gewässern sind die Sträucher zurückzuschneiden und die Böschungen zu mähen.
Unterlässt der Grundeigentümer die notwendigen Arbeiten, kann der Werkdienst die in den Strassenraum hineinragenden Äste und andere Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden und die Kosten an den Grundeigentümer weiterverrechnen.