Galgenen

Galgenen trifft Entscheidung zur Asylunterkunftserstellung

Gemeinde Galgenen
Gemeinde Galgenen

March-Höfe,

Wie die Gemeinde Galgenen informiert, unterbreitet sie den Stimmberechtigten eine Vorlage für die Erstellung einer Asylunterkunft auf dem Areal Tischmacherhof.

Die Gemeindeverwaltung Galgenen in Siebnen.
Die Gemeindeverwaltung Galgenen in Siebnen. - Nau.ch / jpix.ch

Um die zunehmende Anzahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden unterzubringen, welche der Kanton Schwyz der Gemeinde zugeteilt hat, wurde die Beschaffung zusätzlichen Wohnraums unumgänglich.

Die Unterbringung in bestehenden Wohnhäusern vermag die Zahlen nicht zu bewältigen, dies um so mehr, als Wohnraum in der Gemeinde Galgenen generell nur sehr beschränkt zur Verfügung steht.

Die genannte Zuteilung wurde über einen sehr kurzen Zeitraum erhöht – von 41 Personen bei Jahresbeginn 2022 auf 100 Personen per 1. Juni 2022.

Die aktuelle gegebene Ausnützung des Verteilschlüssels liegt bei 80 Prozent, was die Aufnahme von mindestens 80 Personen und eine Bereitstellung von Kapazitäten für 100 Flüchtlinge und Asylsuchende bedeutet.

Viele Varianten der Unterbringung wurden geprüft

Per 14. Juni 2023 werden in der Gemeinde 67 Personen betreut.

Der Gemeinderat hatte seit dem Beginn der sich stetig verschärfenden Flüchtlingskrise diverse Varianten der Unterbringung geprüft, welche sich in der Folge aber allesamt als undurchführbar herausgestellt haben.

Als einzige Möglichkeit, zusätzlich benötigten Wohnraum bereitzustellen, verbleibt die Bautätigkeit der Gemeinde vorab auf gemeindeeigenem Grund.

Um über die möglichen Lösungsansätze und die bereits unternommenen Anstrengungen zu informieren, hatte der Gemeinderat Galgenen die Bürger zu einer Informationsveranstaltung im März 2023 eingeladen, an welcher als Sofortmassnahme der Bau einer Containerunterkunft beim Tischmacherhof, nähe Kiesplatz an der Kantonsstrasse, angekündigt worden war.

Gemeindeversammlung mit Urnenabstimmung

Unter Berücksichtigung einer regierungsrätlichen Antwort auf die Frage nach der Gebundenheit der Ausgaben und auch deshalb, weil das Bauwerk – in einer qualitativ und ästhetisch (insbesondere mit Blick auf die Einordnung in das Ortsbild) höherstehenden Ausführung – allenfalls auch einer alternativen künftigen Nutzung zugeführt werden sollte, war es in der Zwischenzeit zunehmend unrealistisch geworden, dass weiterhin von einer gebundenen Ausgabe ausgegangen werden konnte.

Um auf solidem rechtlichen Terrain weiterplanen zu können und das Risiko eines gerichtlichen Nachspiels zu eliminieren, hat der Gemeinderat entschieden, den herkömmlichen Weg für die Umsetzung grösserer Bauvorhaben zu begehen, das heisst eine ausserordentliche Gemeindeversammlung mit anschliessender Urnenabstimmung anzusetzen.

Der Gemeinderat stellt das Vorhaben damit auf eine feste rechtliche Grundlage, ermöglicht die längerfristige Nutzung im allgemeinen Interesse und bezieht insbesondere die Stimmberechtigten voll und ganz in die Entscheidung mit ein.

Neubewertungsreserve um 698’000 Franken reduziert

Diese Baukosten sind mit dem vorliegenden Projekt nachvollziehbar und begründet.

Die Übertragung des Grundstücks vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen muss gemäss Paragraf 19 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019 (FHV-BG, SRSZ 153.111) bei der Berechnung der Ausgabenhöhe berücksichtigt werden, jedoch hat dies keinen Einfluss auf die Liquidität.

Die in der Bilanz ausgewiesene Neubewertungsreserve des Finanzvermögens wird um den Betrag von 698’000 Franken zugunsten des Eigenkapitals reduziert.

Finanzierung des Bauvorhabens

Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgt angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde über Eigenmittel.

Wie bereits erwähnt, ermöglicht der angedachte Bau grundsätzlich eine flexible Nutzung durch Schule, Vereine und so weiter zu einem späteren Zeitpunkt.

Gemäss Paragraf 36 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden vom 30. Mai 2018 (FHG-BG, SRSZ 153.100) sind Anlagen des Verwaltungsvermögens linear abzuschreiben.

Folgekosten von zwei Prozent

Die Nutzungsdauer beträgt gemäss Anhang II der FHVBG für Hochbauten 25 Jahre und für das Mobiliar fünf Jahre, was einer jährlichen Abschreibung von vier Prozent beziehungsweise 20 Prozent entspricht.

Das investierte Kapital wird mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent verzinst.

Für Unterhalt und Betrieb werden Folgekosten in der Grössenordnung von zwei Prozent der Investitionen berücksichtigt.

Aufwandüberschuss könnte durch das Eigenkapital abgedeckt werden

Das investierte Kapital wird mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent verzinst.

Diese erwähnten Folgekosten werden in der Erfolgsrechnung unter dem Ressort «Soziale Sicherheit» (Asylwesen) ausgewiesen.

Sollte dadurch ein Aufwandüberschuss entstehen, kann dieser durch das bestehende Eigenkapital abgedeckt werden.

Nach aktuellem Kenntnisstand ist es nicht erforderlich, den Steuersatz auf Grund der Realisierung des Bauprojekts anzupassen.

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