Schwarzenburg erinnert an Wartung von privaten Klärgruben
Wie die Gemeinde Schwarzenburg meldet, sind private Klär- und abflusslose Gruben in regelmässigen Abständen zu reinigen und von Fachfirmen entsorgen zu lassen.
Gemäss Stoffverordnung (StoV) und Gewässerschutzgesetzgebung muss der Schlamm aus Kleinkläranlagen und Klärgruben sowie der Inhalt abflussloser Gruben nach Bedarf im Regelfall mindestens einmal pro Jahr in eine Abwasserreinigungsanlage abgeführt werden.
Die Abwasserfaulräume sind bis auf circa ein Fünftel des Schlamminhaltes zu entleeren. Danach sind sie mit Frischwasser wieder aufzufüllen.
Für die Entsorgung und den Abtransport der Rückstände des Klärschlamms oder des Abwassers ist eine spezialisierte Entsorgungsfirma zu beauftragen.
Stichprobenweise Kontrollen
Diese stellt für die Entleerung einen Liefer- oder Transportschein aus, der vom Auftraggeber drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen ist.
Ein landwirtschaftlicher Austrag von Klärschlamm oder Abwasser aus abflusslosen Gruben ist nur in Ausnahmefällen möglich und braucht eine Bewilligung des kantonalen Gewässerschutzamtes.
Die Gemeinde bittet die Verantwortlichen, diese Vorschriften zu beachten. Die Bauverwaltung wird stichprobenweise Kontrollen durchführen.