Gültigkeit einer Einzelinitiative
Stimmberechtigte können gemäss Verfassung des Kantons Schwyz einzeln oder zusammen mit anderen Stimmberechtigten beim Gemeinderat eine Einzelinitiative einreichen.
Stimmberechtigte können gemäss Verfassung des Kantons Schwyz einzeln oder zusammen mit anderen Stimmberechtigten beim Gemeinderat eine Einzelinitiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (Urnenabstimmung) fällt.
Robert Mächler, Arth, hat am 9. Juli 2019 eine Einzelinitiative bezüglich Änderung von gewissen Artikeln des geltenden Baureglements der Gemeinde Arth eingereicht. Der Initiant beantragt Änderungen der Grenzabstände und Ausnützungsziffern.
Er begründet dies damit, dass aufgrund des heutigen Baureglementes immer wieder Erdgeschoss- und/oder Attikawohnungen weggelassen werden müssen. Gemäss den raumplanerischen Überlegungen stehe jedoch die räumliche Verdichtung im Vordergrund.
Gemeinderat muss innerhalb von drei Monaten die Zulässigkeit der Initiative prüfen
Der Gemeinderat muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben innerhalb von drei Monaten prüfen, ob eine Initiative zulässig ist. Der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt Kanton Schwyz zu veröffentlichen.
Der Gemeinderat Arth hat die Zulässigkeit der Initiative geprüft und mit Beschluss vom 9. September 2019 als gültig erklärt. Die Publikation erfolgt im Amtsblatt vom 20. September 2019.
Der Gemeinderat Arth ist nun gehalten, die Vorlage der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Er hat noch nicht beschlossen, ob er das Initiativbegehren unterstützt oder ob er einen Gegenvorschlag ausarbeiten wird.
Die Bevölkerung wird zum gegebenen Zeitpunkt darüber informiert.