Boltigen: Feuern im Freien nur in Ausnahmefällen erlaubt
Feuern im Freien verursacht Rauch und trägt zur Feinstaubbelastung bei. Dadurch können giftige, gesundheitsschädigende Stoffe in die Luft gelangen.
Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald und bis 30 Meter von der Waldgrenze entfernt ist verboten. Nur wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt, dürfen Waldbesitzer Äste und weitere Rückstände eines Holzschlags im Wald verbrennen. Die Bewilligung kann beim Revierförster beantragt werden. Die Waldabteilung prüft den Antrag und stellt die Bewilligung aus.
Feuer «motten», wenn das Brenngut zu nass ist, um richtig zu brennen. Bei dieser so genannten «unvollständigen Verbrennung» werden grosse Mengen von Schadstoffen wie Russ, Rauchpartikel, Kohlenmonoxid und andere Gase freigesetzt. Mottfeuer sind deshalb verboten.
Der Kanton oder die Gemeinden dürfen das Verbrennen im Freien ganz verbieten – beispielweise, wenn Wald- und Gartenbesitzer regelmässig ganze Täler oder Wohngebiete einnebeln oder, wenn die Inversionslage oder die Waldbrandgefahr das Feuern nicht zulassen.
Für die Kontrolle ist die Polizei zuständig. Wenn das Feuer nicht korrekt bewirtschaftet wird und zu stark raucht, kann – auch wenn eine Bewilligung vorliegt – Anzeige erstattet und eine Busse bis zu 20’000 Franken verhängt werden. Das Gleiche gilt für das Verbrennen von Schlagabraum ohne Bewilligung.