«Parkieren in Läufelfingen» erarbeitet neues Reglement
Bei der Erarbeitung stützt sich die Kommission auf die diesbezüglichen Vorgaben in den Strassenverkehrsgesetzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SVG CH) und des Kantons Basel-Landschaft (SVG BL), in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie in der Signalisationsverordnung (SSV).
Im neuen Reglement werden diese Vorgaben sinnvollerweise nicht wiederholt. Es wird vielmehr vorausgesetzt, dass alle Verkehrsteilnehmer diese Vorgaben kennen.
Das neue Reglement regelt lediglich die Umsetzung dieser Vorgaben auf Gemeindeebene.
Es darf nur an bestimmten Orten parkiert werden
Die Kommission publiziert in den kommenden Mitteilungsblättern «häppchenweise» die wichtigsten Vorgaben aus den oben genannten Gesetzen und Verordnungen im Sinne einer Hilfestellung für alle Verkehrsteilnehmer.
Beim Güterumschlag ist eine Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und er ist ohne Verzug durchzuführen (Artikel 21 Absatz 2 VRV).
Allgemein gilt, dass Fahrzeuge nicht dort parkiert werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
Wo möglich sind, sie auf Parkplätzen abzustellen (Artikel 37 Absatz 2 SVG). In der nächsten Ausgabe wird erläutert, wo Parkieren gesetzlich verboten ist.