Strassenanstösser in Zuzwil BE müssen Pflanzen schneiden
Wie die Gemeinde Zuzwil BE mitteilt, sind Bepflanzungen an Strassen und Gehwegen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurückzuschneiden.
Immer wieder behindern Äste von Bäumen und Sträuchern die Unterhaltsarbeiten (Strassenreinigung und Schneeräumung) an Strassen und Trottoirs, die Dienstleistungen Dritter (Kehricht- und Grüngutabfuhr) und teilweise den öffentlichen Verkehr.
Zudem stellen die Gemeinde Zuzwil BE fest, dass durch verschiedene Bepflanzungen entlang von Strassen die Sichtverhältnisse und die Strassenbeleuchtung erheblich eingeschränkt werden und die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.
Die Grundeigentümer an öffentlichen Strassen und Wegen werden deshalb aufgefordert, ihre Bepflanzungen gemäss den strassenpolizeilichen Bestimmungen zurückzuschneiden.
Die Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
Das Strassengebiet über der Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von 4,50 Metern, über Geh- und Radwegen bis auf 2,50 Meter freizuhalten.
Die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden, überhängende Äste sind bis auf Lampenhöhe zu entfernen.
Für Bäume und Einfriedungen gelten Mindestabstände
Bäume müssen zu öffentlichen Strassen grundsätzlich einen Abstand von drei Metern, zu Geh- und Radwegen einen Abstand von 1,50 Metern sowie zu Hauptstrassen ausserorts einen Abstand von fünf Metern aufweisen.
Einzäunungen, Hecken, Sträucher sowie Abschrankungen aller Art bis zu einer Höhe von 1,20 Metern müssen einen Strassenabstand von 50 Zentimetern einhalten.
Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, Zäune, Hecken und Sträucher die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.