Werkdienst gewährleistet schneefreie Strassen in Gommiswald
Wie die Gemeinde Gommiswald berichtet, ist der Werkdienst während der Wintermonate für die Pflege und Wartung der Gehwege und Gemeindestrassen verantwortlich.
Die Mitarbeitenden des Werkdienstes bemühen sich, in den Wintermonaten das Gehweg- und Strassennetz in der Gemeinde in möglichst gutem Zustand zu halten.
Die Staatsstrassen werden durch den kantonalen Unterhaltsdienst geräumt. Für die Gemeindestrassen erster, zweiter und teilweise dritter Klasse ist die Gemeinde zuständig.
Die Schneeräumung wird hauptsächlich in den frühen Morgenstunden durchgeführt.
Keine Haftung für Schäden an falsch geparkten Fahrzeugen
Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte Motorfahrzeuge behindern die Winterdienstarbeiten und verursachen zusätzliche Handarbeit und damit zusätzliche Kosten.
Es besteht zudem die Gefahr der Beschädigung der Fahrzeuge durch Pfadschlitten und andere Winterdienstgeräte.
Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, sind Fahrzeuge nicht auf Strassen, den Gehwegflächen sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.
Jede Haftung für Schäden wird abgelehnt.
Schneeräumung auf eigenem Grundstück
Die Schneeräumung in Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte.
Kantonales oder kommunales Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden.
Es ist verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern.
Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle oder öffentliche Gewässer geworfen werden.
Grenzen für die Schneebeseitigung durch das Gemeinwesen
Bei Fragen, Anmerkungen oder Reklamationen bezüglich der Schneeräumung steht Markus Giger, Leiter Unterhalt telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
So werden die Mitarbeitenden des Werkdienstes bei ihrer Arbeit nicht abgehalten und können die Schneeräumungsarbeiten ohne Unterbruch weiter vornehmen.
Gemäss Artikel 64 des Strassengesetzes haben Grundeigentümer den auf ihre Grundstücke verschobenen Schnee zu dulden.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee vom Gemeinwesen beseitigt wird, solange dieser das Mass des Üblichen und Zumutbaren nicht übersteigt.