Tösstal: Prostituierte beutet eigene Landsfrau (21) aus

Redaktion
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Region Wald,

Die Verurteilte holte ihre Landsfrau in die Schweiz, um sie dort zu prostituieren. Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil des Bezirks- und Obergerichts.

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Das Bezirks- und Obergericht entschieden, dass sich die Frau schuldig machte, ihre Landsfrau zur Prostitution gezwungen zu haben. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Frau aus Osteuropa holte eine 21-Jährige in die Schweiz, um sie zu prostituieren.
  • Aufgrund ihrer Verurteilung bekam sie einen Landesverweiss.
  • Diesen versuchte sie anzufechten - chancenlos.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer 35-jährigen Frau aus Osteuropa, die im Tösstal ZH lebt, zurückgewiesen. Sie wurde beschuldigt, Prostitution gefördert zu haben und forderte einen Freispruch sowie die Aufhebung ihres siebenjährigen Landesverweises.

Die Behörden behaupten, dass die 35-Jährige eine damals 21-jährige Landsfrau in die Schweiz gebracht habe. Dort wäre sie zur Prostitution gezwungen worden, wie der «Landbote» berichtet.

Skepsis bei Bezirks- und Obergericht

Die Angeklagte behauptete jedoch vor Gericht, sie habe der jüngeren Frau geholfen und ihr kostenlos Unterkunft gewährt. Nur das Geld für den Kokainkonsum habe sie ihr in Rechnung gestellt.

Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht waren von dieser Darstellung nicht überzeugt. Sie kamen zum Schluss, dass die Angeklagte der jüngeren Frau alle Einnahmen aus der Prostitution abgenommen hatte. Diese hatte sie mit einem Mittäter geteilt.

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Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) schätzt das Gewaltpotenzial im Sexgewerbe als «sehr hoch» ein. - keystone

Das Bundesgericht prüfte nun, ob das Urteil des Obergerichts willkürlich war. Es kam zum Schluss: Nein!

Das Gericht stützte sich auf umfangreichen Chatverkehr zwischen der Haupttäterin und ihrem Mittäter. Es wurde klar dargelegt, dass die 35-Jährige ihre Landsfrau «planmässig ausgebeutet» habe.

Landesverweis bleibt bestehen

Das Bundesgericht kritisierte laut «Landbote» auch nicht den Entscheid des Obergerichts zum Landesverweis. Obwohl die Angeklagte mit einem Schweizer verheiratet ist, kann man nicht von einer stabilen Beziehung sprechen.

Auch eine intakte familiäre Beziehung zu ihren vier Kindern, die bei ihrer Schwester leben, existiert nicht. Das Bundesgericht hält den Landesverweis für vertretbar: Die Frau könne im grenznahen Ausland leben und so Kontakte in der Schweiz aufrechterhalten.

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