Corona-Massnahmen: Kantonsregierung sieht sich von Gericht gestützt
Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerden gegen die Verordnung über die Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vollumfänglich abgelehnt, teilte der Regierungsrat am Mittwoch mit. Die Beschwerdeführenden hätten die Aufhebung der Verordnung beantragt gehabt.
Die verfügten Massnahmen beurteilten die Richter in einem ersten Urteil Ende Oktober als «geeignet» oder sogar als «erforderlich», um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit seien angesichts des vorhandenen Risikos gerechtfertigt und hinzunehmen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verordnung des Kantons seien aufgrund der steigenden Anzahl an Neuinfektionen gegeben. Den Rahmen bilde die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni.
Die kantonalen Massnahmen würden zwar Grundrechte beeinträchtigen, die Voraussetzungen seien aber auch dafür erfüllt. Die Einschränkungen und Massnahmen dienten der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
Damit würden sie im öffentlichen Interesse liegen. Zudem seien die einzelnen Massnahmen durchaus verhältnismässig, hiess es im Urteil.
Weitere Urteile legte die Kantonsregierung am Mittwoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe nun die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Zürcher Regierung bestätigt und die mit der Verordnung angeordneten Massnahmen als erforderlich und zumutbar bezeichnet, schrieb die Regierung zusammenfassend in der Mitteilung.
Der Regierungsrat hat am Mittwoch die Geltungsdauer der kantonalen Corona-Massnahmen an die Geltungsdauer des aktuellen Massnahmenpaketes des Bundesrats angepasst. Wie die Bundesmassnahmen gelten nun auch die Zürcher Massnahmen bis 22. Januar. Bisher waren die kantonalen Massnahmen nur bis 10. Januar vorgesehen.
Bei den über die Massnahmen des Bundes hinausgehenden kantonalen Vorgaben handelt es sich um die Erhebung von Kontaktdaten sämtlicher Gäste in Restaurationsbetrieben sowie um die Beschränkung auf Personen aus zwei Haushalten pro Tisch.
Menschenansammlungen im öffentlichen Raum sind auf 10 Personen limitiert und öffentliche Darbietungen, welche solche verursachen, sind verboten. Take-Aways, Lieferdienste sowie Hotelrestaurants und -bars müssen um 22 Uhr schliessen, auch an Silvester. Zudem gilt im Kanton Zürich ein allgemeines Verbot von Prostitution.