Kanton kann Gesundheitspersonal zur Mitarbeit zwingen
Der Kanton Zürich erhält mehr Spielraum zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der Regierungsrat hat dafür eine Änderung des Gesundheitsgesetzes in Kraft gesetzt.
Das geänderte Gesetz ermöglicht dem Kanton, Spitäler, Labore, Pflegeheime, Privatpraxen und Schulen, aber auch privat tätige Gesundheitsfachpersonen zur Mitwirkung bei der Bekämpfung des Coronavirus zu verpflichten, wie der Regierungsrat am Donnerstag mitteilte.
Der Kantonsrat hatte 2018 die Änderung des Gesundheitsgesetzes beschlossen, mit der das kantonale Recht an das neue Epidemiengesetz des Bundes angepasst werden soll. Die Gesundheitsdirektion habe die Umsetzungsarbeiten an die Hand genommen, konnte sie aber aus Kapazitätsgründen noch nicht abschliessen.
Zahlreiche Bestimmungen der Gesetzesrevision seien für die Bewältigung der Corona-Epidemie jedoch sehr hilfreich und diese seien direkt anwendbar. Neben der Verpflichtung von Gesundheitsfachpersonen und Spitälern Mitarbeit bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, kann der Kanton beispielsweise auch Subventionen leisten. So etwa wenn Dritten Kosten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen.
Die Universität Zürich und das Universitätsspital Zürich - ausnahmsweise auch andere Institutionen - können verpflichtet werden, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen. Damit diese Regelungen sofort genutzt werden können, tritt die Änderung des Gesundheitsgesetzes rückwirkend auf den 1. März in Kraft.