Nachhaltigkeit: Zürich verstärkt Wirkung der EWZ-Förderbeiträge
Die Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum EWZ-Förderprogramm soll die Förderprozesse vereinfachen und die Förderwirkung verstärken.
Wie die Stadt Zürich mitteilt, hat der Stadtrat die Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zu den ewz-Förderprogrammen genehmigt. Damit werden die Förderprozesse vereinfacht.
Ausserdem soll die Förderwirkung zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt Zürich verstärkt werden.
Anpassungen sollen die Förderwirkung verstärken
Die Stadt Zürich unterstützt sie über das EWZ nachhaltige Energieprojekte mit Fördergeldern, beispielsweise den Ersatz fossil betriebener Heizungen durch umweltfreundliche Lösungen oder die Installation von Photovoltaikanlagen.
Grundlage für den Vollzug sind die Ausführungsbestimmungen (AB VGL, AS Nr. 732.361) zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL, AS Nr. 732.360). Der Stadtrat hat eine Teilrevision dieser Ausführungsbestimmungen beschlossen.
Die Anpassungen sollen die Prozesse seitens der Gesuchstellenden und des EWZ vereinfachen, präzisieren und die Förderwirkung verstärken. Die wichtigsten Anpassungen betreffen folgende Punkte.
Auch für thermische Sonnenkollektor-Anlagen werden Fördergelder ausgerichtet
Wärmepumpen werden neu auch dann gefördert, wenn die Liegenschaft an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden könnte. Dies gewährleistet eine technologieneutrale Förderung und sorgt für Planungssicherheit.
Für Wärmepumpen, die zusätzlich aktiv kühlen können, wurden bisher keine Förderbeiträge ausgerichtet. Dies wird nun geändert, da das Ziel der Förderung darin besteht, den Ersatz von Heizungen mit fossilen Brennstoffen zu beschleunigen und nicht die aktive Kühlung einzuschränken.
Neu werden für thermische Sonnenkollektor-Anlagen Fördergelder ausgerichtet, selbst dann, wenn die Liegenschaft an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist oder sein könnte. Bisher war dies ausgeschlossen.
Förderung nach Subsidiaritätsprinzip
Die Stadt Zürich fördert subsidiär zu Beiträgen von Dritten. Wenn Bund, Kanton oder private Institutionen für dasselbe Objekt eine Förderung vorsehen, wird diese von der städtischen Förderung abgezogen.
Das Subsidiaritätsprinzip gilt jedoch nicht, wenn die Förderung durch die Stadt Zürich oder durch Dritte eine zusätzliche Wirkung erzielt.
Die überarbeiteten Ausführungsbestimmungen treten per 1. Februar 2025 in Kraft.