Volksinitiative

Stadtrat Zürich: Volksinitiative «Hier leben» teilweise gültig

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Zürich,

Der Stadtrat erachtet die Volksinitiative «Hier leben, hier wohnen, hier bleiben» als teilweise gültig. Jetzt soll ein Gegenvorschlag erarbeitet werden.

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Eine Stadt, in der Herr und Frau Schweizer gerne leben: Zürich. - Depositphotos

Wie die Stadt Zúrich schreibt, fordert die im September 2024 eingereichte Volksinitiative die Ergänzung der Gemeindeordnung um einen Artikel zum preisgünstigen Wohnraum.

Der Stadtrat erachtet sie nur als teilweise gültig – obschon er die grundlegenden Anliegen der Initiative teilt. Die Möglichkeiten von Paragraf 49b des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sollen bestmöglich zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum genutzt werden.

Vorsteher des Hochbaudepartements erarbeitet Gegenvorschlag

Es gilt aber sorgfältig abzuklären, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Mindestanteile an preisgünstigem Wohnraum bei Ein-, Um- und Aufzonungen rechtlich zulässig sind.

Der Stadtrat beauftragt daher den Vorsteher des Hochbaudepartements mit der Erarbeitung eines Gegenvorschlags.

Das Anliegen der Initianten, gemeinnützige Wohnbauträger zu privilegieren, kann nicht aufgenommen werden. Eine solche Regelung ist nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.

Stufengerechte Stossrichtung für den Gegenvorschlag

Als Instrument dazu eignet sich der kommunale Richtplan «Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen» (SLöBA). Er enthält bereits heute richtungsweisende Aussagen zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum, die im Sinne der Initiative präzisiert werden sollen.

Der Richtplan ist für die nachfolgende Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) verbindlich. Die BZO wiederum sichert die Grundeigentümerverbindlichkeit.

Antrag und Bericht des Stadtrats und der Gegenvorschlag müssen dem Gemeinderat innert 16 Monaten seit Einreichung der Volksinitiative, in diesem Fall bis zum 4. Januar 2026, vorgelegt werden.

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