Zürcher Gewalttäter erhält keine Tagesurlaube

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Ein junger Gewalttäter aus dem Kanton Zürich, der mit einer «kleinen Verwahrung» bestraft wurde, darf nicht auf begleitete Tagesurlaube. Das Verwaltungsgericht hat sein Gesuch abgelehnt, weil die Rückfallgefahr zu gross sei. Der Mann hatte in einem Wohnheim eine Betreuerin attackiert.

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Ein junger Gewalttäter aus dem Kanton Zürich darf nicht auf begleitete Tagesurlaube (Symbolbild). - Keystone

Der junge Mann steht seit Jahren mit dem Gesetz in Konflikt. Deshalb wurde er auch zu einer jugendstrafrechtlichen Massnahme verurteilt und musste in ein Wohnheim umziehen. Dort attackierte er eines Tages ohne ersichtlichen Grund eine Betreuerin und stach ihr mit einem Messer von hinten in den Hals. Die Frau schwebte in Lebensgefahr.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn im Jahr 2012 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und verhängte eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59. Der junge Mann wurde also in die «kleine Verwahrung» geschickt. Diese Massnahme wurde 2017 um weitere vier Jahre verlängert, weil die Therapie noch nicht genügend Wirkung zeigte.

Im Februar diesen Jahres verlangte der junge Mann schliesslich die Verlegung in den offenen Vollzug und begleitete Tagesurlaube. Die Justizdirektion winkte ab, weil weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Mann schwere Straftaten begehe. Gutachter attestieren ihm nach wie vor ausgeprägte psychopathische Persönlichkeitszüge und eine «Affinität für tötungsnahe Handlungen und Waffen». Zudem habe er eine geringe Frustrationstoleranz und sei impulsiv.

Diese Absage wollte er nicht akzeptieren und zog den Fall vor Verwaltungsgericht. Auch diesem Gericht ist die öffentliche Sicherheit aber mehr wert als das Freiheitsbedürfnis des Häftlings. Es lehnt das Gesuch ebenfalls ab, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Ein so genannt humanitärer Ausgang, der nur dem «Lüften» diene, sei im Fall dieses Häftlings nicht angebracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.

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