BÜPF: Bundesgesetz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt ab März
Vor just fünf Jahren schlug der Bundesrat eine Revision des geltenden Bundesgesetzes zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor. Nach langem hin und her in den Räten tritt das erneuerte Gesetz ab nächster Woche in Kraft.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. März 2018 tritt das neue Überwachungsgesetz des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft.
- Nau erklärt Ihnen einige Inhalte des neuen Gesetzes.
Mit der Revision wird die Absicht verfolgt, die Überwachungsmöglichkeiten von Kommunikationskanälen an zeitgemässe technische Entwicklungen anzupassen und diese an klare Rechtsgrundlagen zu knüpfen. Vor allem die Sorge, dass die Anonymität des Internets die Verfolgung von mutmasslichen Straftätern behindern würde, war ausschlaggebend für den bundesrätlichen Vorstoss.
Mit der Revision wird jedoch beabsichtigt, dass kein aktives online-Beschatten von Computern, Kameras oder Mikrofonen erlaubt sein wird. Die GovWare soll nur zur Aufklärung von besonders schweren Straftaten eingesetzt werden, bei denen rechtlich eine verdeckte Ermittlung zulässig wäre. Von den Räten wurden dafür ein Katalog an Straftaten verabschiedet, bei denen diese sogenannten «Staatstrojaner» zur Anwendung kommen dürfen. Der Katalogsumfang an entsprechenden Delikte ist kleiner als zuvor.
Unter Vorbehalt dieser Bedingung darf das Datensammeln somit nur unter Genehmigung des zuständigen Zwangsmassnahmegerichts erfolgen. Eine infiltrierte Überwachung soll damit nicht präventiv stattfinden. Unrechtsmässig gesammelte Daten sind vor Gericht nicht zulässig.
Streitpunkt Datenaufbewahrung
Dass die digitale Strafverfolgung bei verschlüsselten Kanälen rechtlich gewährt ist, wird mit dem Gesetz auch der Einsatz von besonderen Informatikprogrammen, sogenannter Government Software (GovWare), genauer definiert sein. Die konkretisierten Bestimmungen zum Einsatz der GovWare soll damit eine Grundlage schaffen, dass die Staatsanwaltschaften im Rahmen eines offiziellen Strafverfahrens Einsicht in verdächtige Inhalte erhalten.
Als Zankapfel zwischen den Räten erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung. Die ab 1. März in Kraft tretende Verordnung sieht vor, dass lediglich Netzzugangsdienste (d. h. Telefongesellschaften oder Internetprovider) verpflichtet sind, aktiv Daten zu sammeln, die an mehr als einem Standpunkt einen Netzzugang anbieten und an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Geschäftsumsatz von 100 Millionen Franken erzielten. Der Bund geht davon aus, dass damit lediglich ein paar Dutzend Dienste von dieser aktiven Sammelpflicht betroffen sind.
Ermittlung durch sogenannte «Staatstrojaner»
Der Bundesrat schlug für die betroffenen Anbieter ursprünglich eine Verdoppelung der Datenaufbewahrungspflicht auf 12 Monate vor. Dem entsprach der Nationalrat, der Ständerat intervenierte. Letztendlich einigte man sich auf eine Aufbewahrungspflicht von weiterhin sechs Monaten. Diese gesetzliche Pflicht ist umstritten. Auf europäischer Ebene erklärte der Europäische Gerichtshof 2015 eine Richtlinie zur Vorratsspeicherung für ungültig.
Die Überwachung von digitalen Kommunikationskanälen sei gemäss dem Revisionsantrag des Bundesrats von 2013 durch den technologischen Fortschritt erschwert und dort zwingend nötig geworden, wo die bisher geltenden Normen für eine sinnvolle Strafverfolgung unzulänglich wurden. In den gesetzgebenden Räten sorgten insbesondere Bestimmungen zu Durchsuchungskompetenzen und der Datenaufbewahrung für Diskussionen.