Nationalrat beschliesst neue Regeln für Gentests
Versicherungen sollen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten. Das hat der Nationalrat beschlossen. Er verabschiedete am Montag neue Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen wurde fast unverändert übernommen.
- Der Nationalrat beschloss, dass Versicherungen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten.
Die technische Entwicklung hat das geltende Recht längst überholt. Zwar gibt es Vorschriften für medizinische Untersuchungen, andere Gentests finden jedoch in einem rechtlichen Graubereich statt. Trotzdem werden immer mehr solche Tests angeboten, in der Regel im Internet. Oft handelt es sich um Lifestyle-Untersuchungen. Ermittelt werden zum Beispiel die Herkunft, eine passende Diät oder eine sportliche Veranlagung.
Angesichts solcher Angebote hat der Bundesrat eine Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vorgeschlagen. Der Nationalrat hat die Gesetzesänderung deutlich gutgeheissen.
Keine Einsicht für Versicherungen
Zu reden gab lediglich ein Punkt. Die Kommission wollte das Verbot streichen, dass Versicherungen die Ergebnisse bereits früher durchgeführter medizinischer Gentests einfordern dürfen. Der Bundesrat schlug dieses für Lebensversicherungen unter 400'000 Franken und private Invaliditätsversicherungen unter 40'000 Franken pro Jahr vor. Das entspricht dem geltenden Recht.
Bei Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherungen und in der beruflichen Vorsorge dürfen die Versicherer ohnehin keine Ergebnisse von Gentests verlangen. Die Anordnung von Gentests, um ein Krankheitsrisiko besser einschätzen zu können, ist im Zusammenhang mit Versicherungen generell verboten.
Gesundheit des Embroys
Zugestimmt hat der Nationalrat auch den Vorschlägen des Bundesrats zu pränatalen Untersuchungen. Abgeklärt werden dürfen Eigenschaften, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus beeinträchtigen. Untersucht werden darf auch, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus zur Übertragung auf einen kranken Elternteil oder ein Geschwister eignet. Der dafür entscheidende Gewebetypus und das Geschlecht des Ungeborenen dürfen der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.
Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen geht nun an den Ständerat. Es gilt nicht für genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken sowie die Erstellung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen.