Räte finden einen Kompromiss für Erlass von Geschäftsmieten

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Bern,

Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie haben schliessen müssen, erhalten einen Mietzinserlass von 60 Prozent.

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Kein Mieterlass für Geschäfte. - sda - KEYSTONE/PETER KLAUNZER

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom Coronavirus betroffene Betriebe erhalten einen Mietzinserlass von 60 Prozent.
  • Die Regelung gilt für Mieten von bis zu 20'000 Franken im Monat.

Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie haben schliessen müssen, erhalten einen Mietzinserlass von 60 Prozent. Das Parlament hat den Bundesrat doch noch dazu verknurrt, den nötigen Gesetzesentwurf zu erarbeiten.

Geschäftsbetreiber sollen ihrem Vermieter für die Dauer der behördlichen Schliessung nur 40 Prozent der Miete schulden. Die restlichen 60 Prozent soll der Vermieter tragen. Die Regelung gilt für Mieten von bis zu 20'000 Franken im Monat.

Betriebe, die ihre Aktivitäten reduzieren mussten, sollen in begrenztem Umfang ebenfalls von einer Ermässigung profitieren können. Bei einem Mietzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken können Mieter wie auch Vermieter auf diese Lösung verzichten.

Härtefallfonds von 20 Millionen Franken

Für Vermieter soll der Bundesrat einen Härtefallfonds von 20 Millionen Franken vorsehen. Bereits getroffene Vereinbarungen zwischen Mietparteien sollen indes ihre Gültigkeit behalten.

Mietzinserlass
Der Nationalrat befasste sich erneut mit dem Streit über Mietzinserlasse für wegen der Corona-Pandemie geschlossene Gewerbe- und Gastronomiebetriebe. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/PETER KLAUNZER

Der Ständerat hiess am Montag die Motion seiner Wirtschaftskommission (WAK) mit diesem Inhalt mit 20 zu 19 Stimmen bei 4 Enthaltungen gut. Damit setzte er dem Hin und Her um den Erlass für vom Coronavirus gebeutelte Betriebe ein Ende - zumindest vorläufig.

Eine gleiche Motion hatte vergangene Woche bereits der Nationalrat gutgeheissen, mit 98 zu 84 Stimmen bei 12 Enthaltungen. Die Vorstösse sind allerdings nicht bis ins Detail identisch. Ständerat Daniel Fässler (CVP/AI) stellte fest, dass die Texte sich nicht auf dieselbe Fassung der Covid-Verordnung des Bundes stützten.

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