Ständeratskommission will keine EL-Kürzung bei Verdingkindern
Die Sozialkommission des Ständerates will mit einer Gesetzesänderung verhindern, dass Verdingkindern die Ergänzungleistungen gekürzt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ergänzungsleistungen (EL) von Verdingkindern sollen nicht gekürzt werden.
- Die Sozialkommission des Ständerates will eine Gesetzesänderung im Eiltempo durchbringen.
- Solidaritätsbeiträge sollen bei der EL-Berechnung nicht als Vermögen gewertet werden.
Verdingkinder und andere Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen sollen aufgrund des Solidaritätsbeitrags keine Kürzung der Ergänzungsleistungen (EL) hinnehmen müssen. Die Sozialkommission des Ständerats (SGK) will im Eiltempo eine Gesetzesänderung verabschieden, um das zu verhindern.
Aufgrund einer Kommissionsinitiative hat sie einen Erlassentwurf verabschiedet, wie die Parlamentsdienste heute Dienstag mitteilten. Dieser sieht vor, dass Solidaritätsbeiträge bei der Berechnung der EL nicht als Vermögen oder Vermögenserträge gewertet werden.
Gesetz soll auch rückwirkend gelten
Das soll auch rückwirkend gelten: EL-Kürzungen, die aufgrund der Anrechnung des Solidaritätsbeitrages erfolgt sind, sollen aufgehoben und den Betroffenen ein Betrag im Umfang der Kürzung zurückerstattet werden.
Die EL wird nach geltendem Recht gekürzt, wenn der Solidaritätsbeitrag von 25'000 Franken zusammen mit einem allfälligen Vermögen die Summe von 37'500 Franken übersteigt.
Gesetzesänderung in Wintersession behandelt
Die Gesetzesänderung soll in der Wintersession von beiden Räten behandelt und noch dieses Jahr verabschiedet werden. Eine von den beiden Rechtskommissionen eingereichte Motion mit der gleichen Stossrichtung würde damit überflüssig. Auf diesem Weg müsste der Bundesrat zunächst eine Vorlage ausarbeiten.
Der Solidaritätsbeitrag wird aufgrund eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes ausgezahlt. Dieses anerkennt, dass den Betroffenen Unrecht angetan worden ist, das sich auf ihr ganzes Leben ausgewirkt hat. Weiter ermöglicht es die wissenschaftliche Aufarbeitung und regelt die Akteneinsicht. Fürsorgerische Zwangsmassnahmen waren in der Schweiz bis 1981 angeordnet worden.