Ungenügende Rechtsgrundlage bei Fällen von Geburtsgebrechen

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Bern,

Bei der Kostenübernahme für Behandlungen von Kindern mit Geburtsgebrechen kam es jüngst zu Unsicherheiten. Nachdem der Bund vergangene Woche zugesichert hat, dass bisherige Leistungen weiterhin von der IV bezahlt werden, will er nun auch rechtliche Klarheit schaffen.

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Das Bundeshaus. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verordnung zur Invalidenversicherung schreibt seit 2022 vor, dass sich die IV bei der Vergütung von Mitteln und Gegenständen für die Untersuchung und Behandlung von Geburtsgebrechen bei Kindern an die Mittel- und Gegenständeliste (Migel) der obligatorischen Krankenversicherung hält.

Ziel dieser neuen Bestimmung ist, die wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung von Geburtsgebrechen zu gewährleisten.

Eine Überprüfung durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und das Bundesamt für Justiz (BJ) hat nun aber ergeben, dass die gesetzliche Grundlage für diese Vorschrift ungenügend ist, wie der Bund am Donnerstag mitteilte. Die Anwendung der Liste sei zu strikt geregelt.

Darum solle die IV-Verordnung so rasch wie möglich geändert werden. Eine Prüfung im Einzelfall müsse stets möglich sein – etwa die Vergütung für ein Gerät, das nicht auf der Liste aufgeführt ist. Das BSV bereitet nach eigenen Angaben eine Anpassung der Verordnung vor. Ausserdem prüfe es, ob mit einem Tarifvertrag zusätzlich Klarheit geschaffen werden könnte.

Die «NZZ am Sonntag» hatte vor bald zwei Wochen darüber berichtet, dass der Bund Leistungen der IV für Kinder gegen den Willen des Parlaments gestrichen habe. Das BSV reagierte: Der Bund übernimmt als Übergangslösung die entstandenen Zusatzkosten, damit Familien dadurch nicht belastet werden. Die IV-Stellen wurden durch das BSV angewiesen, die betroffenen Personen zu kontaktieren und die Kosten zu vergüten oder zurückzuerstatten.

In medizinisch begründeten Fällen werden auch weiterhin die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial übernommen, die nicht auf der Migel aufgeführt sind, wie das BSV schreibt. Für die IV sei zentral, dass die Versorgung der betroffenen Kinder nicht gefährdet werde und sich die Situation der Familien weder finanziell noch qualitativ verschlechtere.

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