Funktionären verfassungsfeindlicher Parteien darf Waffenbesitz verboten werden
Abgeordneten und Funktionären von verfassungsfeindlichen Parteien darf der Waffenbesitz in der Regel pauschal verweigert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundesverwaltungsgericht spricht Urteil - Parteienverbot nicht erforderlich.
Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend in letzter Instanz in einem längerem Rechtsstreit zwischen den Aufsichtsbehörden und einem Vertreter der rechtsextremistischen NPD. Im konkreten Fall muss demnach allerdings immer geprüft werden, ob Umstände gegen diese sogenannte Regelvermutung sprechen könnten. (Az. 6 C 9.18)
Dies kann nach Ansicht der obersten deutschen Verwaltungsrichter der Fall sein, wenn sich der Betreffende stets rechtstreu verhielt und «unmissverständlich und beharrlich» von jeglichen hetzerischen, gewaltgeneigten und bedrohlichen Äusserungen seiner eigenen Partei distanzierte. Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die NPD nicht verboten ist. Ansonsten wäre die Angelegenheit ohnehin klar gewesen.
Die im Waffengesetz dargelegten Bestimmungen zur Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit politischen Betätigungen gälten in der Regel auch für denjenigen, «der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt», betonte das Gericht. Das gebiete die «staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit».
Laut Urteil gilt dies zumindest für denjenigen, der sich in einer solchen Partei in herausgehobenen Ämtern engagiert und damit zum Ausdruck bringt, «dass er sich mit den gegen die verfassungsmässige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Masse identifiziert». Für rein passive Mitglieder oder Sympathisanten, die lediglich Veranstaltungen besuchen, gilt dies demnach aber nicht.
Der Kläger ist nach Gerichtsangaben ein stellvertretender Kreischef der NPD und vertritt diese als Abgeordneter in Kommunalparlamenten. Er war zudem als Sportschütze aktiv. Die Behörden entzogen ihm wegen seiner politischen Betätigung aber die Erlaubnis zum Waffenbesitz.
Der Mann klagte. Die Vorinstanzen urteilen unterschiedlich, zuletzt wies ein Oberverwaltungsgericht (OVG) seine Klage ab. Deswegen zog der NPD-Vertreter zum Bundesverwaltungsgericht. Dessen Urteil zufolge ist die OVG-Entscheidung prinzipiell in Ordnung. Dieses muss nun aber noch einmal prüfen, ob es in dem Fall des Klägers Gründe gibt, die gegen die Regelvermutung sprechen.