Mehr Hartz IV für Kinder getrennt lebender Eltern
Kinder getrennt lebender Eltern haben Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundessozialgericht: Kein höheres Sozialgeld - aber trennungsbedingter Mehrbedarf.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Danach wird zwar die Regelleistung anteilig nach Aufenthaltstagen zwischen den Eltern geteilt, die Kinder können aber sogenannte Mehrbedarfe geltend machen, die durch das geteilte Umgangsrecht ihrer Eltern entstehen. (Az: B 14 AS 73/20 R)
Im Streitfall leben beide Eltern in Dortmund und beziehen dort Hartz IV. Die beiden Kinder wohnten überwiegend bei der Mutter. Jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien waren sie aber beim Vater. Ihm überwies das Jobcenter Leistungen wegen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft.
Dafür kürzte es das an die Mutter ausbezahlte sogenannte Sozialgeld der Kinder anteilig um die Tage, welche die Kinder beim Vater sind. Die Unterkunftskosten wurden der Mutter aber weiterhin voll bezahlt. Dagegen klagten die Kinder. Sie und ihre Mutter argumentierten, dass neben der Wohnung auch Kosten für Strom, Hausrat und Bekleidung durchgehend anfallen.
Das BSG gab nun beiden Seiten ein Stück weit Recht. Es bestätigte zwar, dass jedem Kind das Sozialgeld nur einmal zusteht. Daher sei es richtig, dass das Jobcenter das Sozialgeld anteilig aufgeteilt habe. Im Streitjahr 2014 führte dies bei der Mutter in einem Monat ohne Schulferien für beide Kinder zusammen zu einer Kürzung von rund 125 Euro.
Doch nach dem Kasseler Urteil waren die Kürzungen in dieser Höhe wohl unzulässig. Denn durch das getrennte Umgangsrecht entstünden den Kindern sogenannte Mehrbedarfe, die das Jobcenter ausgleichen müsse. Deren Höhe ist noch offen.
Sie hängt von den durchlaufenden Kosten ab, von denen die Mutter durch die Aufenthalte der Kinder beim Vater faktisch nicht entlastet wird. Dazu soll nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen die notwendigen Feststellungen treffen.