Das Parlament befasst sich seit rund zwei Jahren mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen im Ausland ausgesprochene Bussen und Geldstrafen für die betroffenen Unternehmen steuerlich abzugsfähig sein sollen. Mit dem Fall UBS erhält das Dossier neue Brisanz.
Sollen Unternehmen wie die UBS die im Ausland gegen sie verhängten Bussen hierzulande von den Steuern abziehen dürfen? Das Parlament ist sich in dieser Frage seit Jahren uneins. (Archivbild)
Sollen Unternehmen wie die UBS die im Ausland gegen sie verhängten Bussen hierzulande von den Steuern abziehen dürfen? Das Parlament ist sich in dieser Frage seit Jahren uneins. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/MELANIE DUCHENE

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schweizer Grossbank ist kürzlich von den französischen Behörden erstinstanzlich zu einer Straf- und Schadenersatzzahlung in Höhe von 4,5 Milliarden Euro verurteilt worden.
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Der UBS und einigen ihrer Mitarbeiter wird vorgeworfen, reichen Franzosen zwischen 2004 und 2012 dabei geholfen zu haben, ihr Geld vor dem französischen Fiskus in der Schweiz zu verstecken.

Die UBS hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Bis endgültig Klarheit herrscht, dürfte es wohl noch Jahre dauern.

Heute ist nicht explizit geregelt, ob Unternehmen Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck von den Steuern abziehen dürfen oder nicht. Zudem ist die Praxis in den Kantonen unterschiedlich. Das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen will die Regeln vereinheitlichen.

Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, beauftragte das Parlament den Bundesrat, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten. Inzwischen liegt auch ein Bundesgerichtsurteil vor. Das Gericht entschied im Fall einer europäischen Wettbewerbsbusse, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck nach geltendem Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die Debatte in der kleinen Kammer vom Mittwoch stand im Licht des jüngsten Gerichtsentscheids in Frankreich gegen die UBS. Die Diskussion zeigte vor allem, dass noch viele Fragen offen sind. Das Geschäft wurde deshalb an die ständerätliche Wirtschaftskommission zurückgewiesen.

Diese hatte nach Differenzen zwischen den Räten nach der ersten Beratungsrunde einstimmig vorgeschlagen, dass ausländische Bussen nur steuerlich abziehbar sein sollen, wenn die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder das Verhalten auf gutem Glauben beruhte.

Die neue Variante der ständerätlichen Kommission ginge weniger weit als der Beschluss des Nationalrats. Nur Unternehmen, die alles Zumutbare getan hätten, um sich korrekt zu verhalten, würden steuerlich entlastet, sagte Kommissionssprecher Martin Schmid (FDP/GR). Der neue Vorschlag sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbar. Die Beweislast liege bei den Unternehmen.

Dieser Argumentation folgten viele Ständeräte. Trotzdem war im Rat einige Verunsicherung zu spüren. «Wann ist der gute Glaube eines Unternehmens erfüllt? Wann hat ein Unternehmen alles Zumutbare gemacht, um ein Fehlverhalten zu verhindern?», fragte Kommissionssprecher Schmid - und antwortete sogleich: «Das kann im Einzelfall wirklich schwierig zu beurteilen sein.»

Auch die Einschätzungen darüber, ob die jüngst gegen die UBS verhängte Busse nach neuem Recht abzugsfähig wäre oder nicht, gingen in der kleinen Kammer auseinander.

Anita Fetz (SP/BS) traf mit ihrem Antrag deshalb einen Nerv. Mit 21 zu 18 Stimmen bei einer Enthaltung wurde die Vorlage an die Kommission zurückgewiesen. Dort sollen nun offene Fragen geklärt und Formulierungen präzisiert werden. Insbesondere sollen die Kantone angehört werden, weil sie das Gesetz werden anwenden müssen.

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