Sozialhilfe für Ausländer: Aargau will Kontrolle verstärken

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Aarau,

Der Aargauer Regierungsrat will die Gemeinden bei der Kontrolle von ausländischen Sozialhilfebeziehenden stärker in die Pflicht nehmen.

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Personen, die während Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sind, müssen unter Umständen in ihr Heimatland zurückkehren.

Wer eine Aufenthaltsbewilligung hat und insgesamt 50'000 Franken Sozialhilfe bezog, der kommt mit Sicherheit auf den Prüfstand. Das gleiche gilt für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ab 80'000 Franken. In beiden Fällen kann das kantonale Amt für Migration und Integration (MIKA) das Aufenthaltsrecht überprüfen und allenfalls widerrufen.

Ob bei Erreichen des Orientierungswerts der Entzug der Bewilligung verfügt werden könne, sei von weiteren Faktoren abhängig. Insbesondere müsse die Massnahme verhältnismässig sein, schreibt der Regierungsrat am Freitag in seiner Stellungnahme zu einer Motion der SVP-Fraktion.

Gemeinden müssen Daten liefern

Damit das MIKA die Fälle unter die Lupe nehmen kann, ist es auf Informationen der Gemeinden angewiesen. Abklärungen zum bisherigen Meldeprozess hätten ergeben, dass die Gemeinden den Sozialhilfebezug meistens mittels Auszügen aus den Protokollen des Gemeinderats meldeten, hält der Regierungsrat fest.

Daraus sei in aller Regel nicht ersichtlich, wie lange die Betroffenen von der Sozialhilfe abhängig seien und auf welchen Gesamtbetrag sich die bezogene Sozialhilfe belaufe. Die Gemeinden müssen nun sicherstellen, dass sie dem MIKA Aargau unaufgefordert Meldung erstatten, wenn die Orientierungswerte überschritten würden.

Im vergangenen Jahr wurden im Aargau 92 Bewilligungen entzogen. Davon lang in 34 Fällen ein aktueller oder früherer Sozialhilfebezug vor.

SVP forderte tiefere WerteDie SVP-Fraktion will mit der Motion erreichen, dass die Orientierungswerte für die Überprüfung der Bewilligung halbiert werden. Das Ausländergesetz müsse konsequent angewendet werden. Die Partei wirft dem MIKA eine «lasche Praxis» vor. Auch würden andere Kantone strengere Bestimmungen kennen.

Der Regierungsrat lehnt die Forderung zur Halbierung der Beträge ab. Die tieferen Beträge führten lediglich dazu, dass die Gerichtsinstanzen die Beschwerden gegen entsprechende Widerrufsverfügungen regelmässig gutgeheissen würden, hält der Regierungsrat fest. Eine Halbierung sei daher «nicht umsetzbar».

Er weisst auch die Kritik der SVP zurück. Eine Umfrage bei anderen Kantonen habe ergeben, dass je nach Fall (Einzelperson, Familie oder Ehepartner von Schweizern) die gleichen oder sogar höheren Werte bis 100'000 Franken gelten würden.

Für eine ausländerrechtliche Verwarnung bestünden jedoch meist tiefere Orientierungswerte zwischen 25'000 und 80'000 Franken. Die Werte im Aargau würden der Praxis des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bundesgericht entsprechen.

Überprüfung ab 25'000 Franken

Allerdings kommt es im Aargau künftig bei einem Sozialhilfebezug schneller zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung. Das MIKA überprüft die Akten bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ab einem Bezug von 25'000 Franken und bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ab einem Bezug von 40'000 Franken.

Die betroffene Person muss mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung rechnen. Der Aargau orientiert sich an der Praxis der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VOF).

Der Bezug von Sozialhilfe ist jedoch nicht das einzige Kriterien, das zum Entzug des Anwesenheitsrechts führen kann. Die Migrationsbehörde müsse auch ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, eine schlechte Prognose bezüglich der weiteren Unterstützungsbedürftigkeit und die Verhältnismässigkeit eines Bewilligungsentzugs nachweisen, hält der Regierungsrat fest.

Nicht unter die Sozialhilfe fallen Leistungen, auf deren Ausrichtung ein gesetzlicher Anspruch besteht. Zu diesen gehören etwa Alimentenbevorschussung oder Versicherungsleistungen wie IV-Rente und ALV-Leistungen.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätten. Ein Bewilligungsentzug und eine Wegweisung aus der Schweiz seien somit von Bundesrechts wegen ausgeschlossen.

SDA/str

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