Regierung

St. Galler Regierung nimmt Stellung zu Ausschaffungen im Kanton

Die Regierung von St. Gallen klärt auf, wie Ausschaffungen im Kanton gehandhabt werden.

Kantonspolizei St. Gallen
Bei zwangsweisen Ausschaffungen erscheint die Polizei unangekündigt bei den betroffenen Personen. - Kantonspolizei St.Gallen

Die St. Galler Regierung hat in ihrer Antwort auf einen SVP-Vorstoss die kantonale Praxis bei Ausschaffungen von Ausländerinnen und Ausländern erklärt. Ausreisen müssen Menschen nach einem abgelehnten Asylantrag oder Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde.

Die Problematik «der nicht-vollzogenen Ausschaffungen» sei auch in der Schweiz ein bekanntes Problem, schrieb die SVP-Fraktion in ihrem Vorstoss. Sie verwies auf einen Artikel im «Nebelspalter», in dem es heisse, dass es beim Vollzug beträchtliche Unterschiede zwischen den Kantonen gebe.

Die Fraktion berief sich auch auf eine «vertrauliche Quelle». Danach verzichteten «die Behörden eines Nachbarkantons» auf die Ausschaffung, wenn die betreffende Person zweimal nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen werde.

Die Fraktion wollte von der Regierung wissen, wie im Kanton zwangsweise Ausschaffungen ablaufen, welche Instruktionen die Polizei hat und wie viele Ausländerinnen und Ausländer mit einem Ausschaffungsbescheid sich aktuell im Kanton aufhalten.

Zuständigkeiten und Ablauf

Zuständig für den Vollzug von Wegweisungen ist das kantonale Migrationsamt, das im Sicherheits- und Justizdepartement angesiedelt ist, das von Regierungsrat Christof Hartmann (SVP) geleitet wird.

Menschen, die zwangsweise ausgeschafft werden, würden «zu einem von ihnen nicht bekannten Zeitpunkt» von der Kantonspolizei abgeholt, schilderte die Regierung die Praxis. Falls sie nicht angetroffen werden, versuche die Polizei den Aufenthaltsort zu ermitteln.

Christof Hartmann
Christof Hartmann (SVP). - Schweizerische Volkspartei SVP

Zahlen darüber, in wie vielen Fällen die Bemühungen erfolglos blieben, gebe es nicht. Das Migrationsamt verzichte «grundsätzlich auf keinen Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen», hält die Regierung fest.

Verfahren bei unauffindbaren Personen

Falls eine Person über einen längeren Zeitraum unauffindbar sei, werde die Ausschaffung neu aufgegleist, «falls sie in der Schweiz wieder auftaucht». In solchen Fällen liege ein Haftgrund vor, die betreffende Person komme direkt in Administrativhaft, um sicherzustellen, dass beim nächsten Versuch eine Ausschaffung stattfindet.

Bis zum Ablauf der Ausreisefrist werde ausländischen Personen in der Regel Möglichkeit gegeben, freiwillig und selbständig zu verlassen, bevor das Migrationsamt Zwangsmassnahmen verfügt. Wenn es Hinweise gibt, dass mit einer Ausreise nicht gerechnet werden kann, sei ebenfalls Administrativhaft möglich.

Voraussetzungen für Administrativhaft

Diese sei auf maximal 18 Monate begrenzt. Zu den Voraussetzungen gehöre, dass die Personen, die ausreisen müssten, «grundsätzlich identifiziert» seien und dass die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten bei der zuständigen Botschaft bereits eingeleitet sei.

Dieser Papierbeschaffungsprozess dauere je nach Herkunftsland unterschiedlich lang, führte die Regierung aus. Deshalb würden Menschen aus dem Asylbereich in der Regel erst inhaftiert, wenn deren Identität feststeht und die zuständige Botschaft Ausstellung benötigter Dokumente zugesichert hat.

Im Dezember 2024 hätten sich im Kanton St. Gallen 143 Personen mit einem rechtsgültigem Ausschaffungsbescheid befunden, beantwortete Regierung eine weitere Frage SVP-Fraktion.

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Kommentare

User #4518 (nicht angemeldet)

Besser auf die humanitäre Tradition, als auf alle anderen schweizerischen Traditionen verzichten.

User #1803 (nicht angemeldet)

Kümmert euch besser um die öffentliche Sicherheit.

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