Tarifsuisse-Mitglieder fordern von Heimen Geld zurück
Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fordern die Mitgliedskassen der tarifsuisse AG von den Pflegeheimen Geld zurück.

Das Wichtigste in Kürze
- Pflegeheime sollen den Mitgliedskassen der tarifsuisse AG Geld zurückerstatten.
- Dabei geht es um die Finanzierung von professionellem Pflegematerial.
Mitgliedskassen der Santésuisse-Tochter tarifsuisse AG wollen von Pflegeheimen Geld zurück. Anlass dafür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verrechnen von Pflegematerial für professionelle Pflegeleistungen an die Krankenkassen einschränkt.
Damit muss der sogenannte Restfinanzierer, also Kantone und Gemeinden, für Pflegematerial aufkommen, das mit dem Krankenkassenbeitrag für die Pflegeleistung nicht gedeckt ist, wie Santésuisse-Sprecher Christophe Kaempf am Donnerstag gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte.
Rückforderungen in Millionenhöhe
Insgesamt werden mehrere hundert Briefe landesweit an Heime versandt, sagte Kaempf. Die tarifsuisse AG übernehme dies im Auftrag der Mitgliedskassen. Nicht alle, aber die Mehrheit der Santésuisse-Mitglieder, wünschten die Rückforderungen. Diese belaufen sich nach Kaempfs Angaben auf «einen hohen zweistelligen Millionenbetrag».
Von Rückforderungen betroffen sein könnten gemäss dem Gerichtsurteil auch Spitex-Organisationen. Sie erhalten vorläufig noch keine Briefe von Santésuisse-Mitgliedskassen. Der Entscheid, wie bei der Spitex vorzugehen sei, sei noch nicht gefallen, sagte Kaempf.
Neue Rechtslage seit 2011
2011 trat die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft, die Frist für die Heime für die Umsetzung dauerte bis Ende 2014. Danach befanden sich Kantone und Krankenkassen in einem lange dauernden Verteilkampf. Im Kern ging es darum, wer Verbände, Spritzen, Gehhilfen und anderes Pflegematerial zahlen muss.
Im vergangenen Herbst fällte das Bundesverwaltungsgericht einen Grundsatzentscheid zu Gunsten der Versicherer. Die Kassen können damit geleistete Vergütungen von Pflegematerialien ab dem 1. Januar 2015 grundsätzlich zurückfordern.