Mehr Zeit für Kantone für Trinkwasserreinigung von Fungizid
Die Kantone müssen ihren Chlorothalonil-Anteil im Wasser unter den Grenzwert senken. Unter Angabe von guten Gründen bekommen sie nun dafür mehr Zeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Trinkwasser befinden sich immer noch Überreste vom Fungizid Chlorothalonil.
- Kantone müssen diesen Wert unter den Grenzwert senken.
- Dafür bekommen sie nun mehr Zeit, unter gewissen Umständen.
Die Abbauprodukte des Fungizids Chlorothalonil im Trinkwasser übersteigen in einigen Regionen der Schweiz die erlaubten Höchstwerte. Die Trinkwasserversorger haben zwei Jahre Zeit, dies zu korrigieren, dazu sind sie seit letztem Jahr verpflichtet.
Kantone erlauben längere Frist
In Ausnahmefällen können die Kantone nun den Trinkwasserversorgern eine längere Frist gewähren. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erliess dazu eine neue Weisung, wie es am Montag mitteilte.
Das Fungizid Chlorothalonil wird durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Für den Wirkstoff und seine Abbauprodukte im Trinkwasser gilt gemäss Lebensmittelrecht ein Höchstwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter.
Erhebungen des BLV bei den Kantonen ergaben, dass von über 1700 Proben 27 Prozent Rückstände haben über dem Höchstwert. Meist seien grossflächige Regionen wie das Mittelland von Höchstwertüberschreitungen betroffen, so das BLV. Schnelle und einfache Lösungen wie das Mischen aus verschiedenen Quellen seien nicht möglich.
Das BLV wies die Kantone im August 2019 an, bei einer Überschreitung des Höchstwerts im Trinkwasser Massnahmen zu verfügen. Damit das Trinkwasser innerhalb von zwei Jahren die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Neuen Erkenntnissen angepasst
Nun beschloss das BLV, die Weisung an die Kantone den neuen Erkenntnissen anzupassen. Wenn eine Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren nicht möglich sei, können die Kantone eine längere Frist verfügen. Das gilt bei zeitlichen, finanziellen, politischen oder ökologischen Gründen. Sie müssen das BLV darüber informieren.
Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Produkte mit dem Wirkstoff Chlorothalonil nicht mehr verkauft werden. Damit sei die wichtigste Massnahme getroffen, die zu einer Reduktion der Abbauprodukte im Trinkwasser führen werde, schreibt das BLV weiter.
Wird der Höchstwert an Chlorothalonil-Abbauprodukten überschritten, bedeutet dies laut BLV noch keine akute Gefahr für die Gesundheit. Vielmehr müsse der Höchstwert eingehalten werden, um vorbeugend den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten.