Russen-Botschafter in Bern geht gegen Drohung vor

Der russische Botschafter in Bern wirft einem Zürcher vor, ihn bedroht zu haben. Das Gericht stellt das Verfahren ein – wegen einer fehlenden Unterschrift.

Die russische Botschaft in Bern. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Zürcher schrieb dem russischen Botschafter, nur ein toter Russe sei ein guter Russe.
  • Die Botschaft sieht dies als Drohung an und fordert eine Strafe.
  • Das Gericht stellt das Verfahren aber ein, bei der Forderung fehlt die Unterschrift.

Die russische Invasion in die Ukraine hat viele Emotionen ausgelöst. Ein Mann aus Zürich machte seinem Ärger mit einer Mail an die russische Botschaft Luft. «Nur ein toter Russe ist ein guter Russe – auch das gilt für den Botschafter», schrieb er.

Die Botschaft wollte den Mann bestraft sehen, doch das Bundesstrafgericht kam dem Wunsch nicht nach – wegen eines kleinen Details. Darüber berichtet die «Aargauer Zeitung».

Sergei Garmonin ist der russische Botschafter in Bern. - keystone

So kontaktierte die Botschaft wegen der Mail das Schweizer Aussendepartement und sprach von «Morddrohungen gegen Herrn Botschafter Sergei Garmonin». Die Behörden sollten den Täter finden und zur Verantwortung ziehen. Das Schreiben enthielt den Stempel der Botschaft, nicht aber die Unterschrift Garmonins.

Die Bundeskriminalpolizei vernahm daraufhin den Absender. Er habe «aus der Emotion heraus gehandelt», es sei keine Drohung beabsichtigt gewesen, gab der Zürcher zu Protokoll.

Dennoch wurde er von der Bundesanwaltschaft mittels Strafbefehls zu einer bedingten Geldstrafe wegen Drohung verurteilt. Der Täter wehrte sich dagegen, er habe einfach eine Dummheit begangen. Er habe bloss gewünscht, dass der Botschafter tot sei, aber nicht geschrieben, dass er ihn umbringen wolle. Er verteidigte sich auch damit, dass Gamonin sinngemäss geschrieben habe, dass nur ein toter Ukrainer ein guter Ukrainer sei.

Fehlende Unterschrift wird Botschafter zum Verhängnis

Aufgrund dieser Argumentation stellte die Bundesanwaltschaft den Fall ein. Es sei kein Straftatbestand erfüllt, begründet sie.

Die russische Botschaft war damit nicht einverstanden und reichte eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Sie will den Zürcher endlich bestraft sehen. Doch daraus wird nichts.

Das Gericht stellte das Verfahren rechtskräftig ein – denn Drohung ist ein Antragsdelikt. Die geschädigte Person muss deswegen innerhalb von drei Monaten persönlich eine Strafanzeige einreichen. Das Schreiben der Botschaft enthielt aber keine Unterschrift Garmonins. Ein gültiger Strafantrag und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt.