Ungleiche Behandlung bedürftiger Rentenbezüger

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kritisiert die unterschiedlichen Handhabungen mit Ergänzungsleistungen. Es müssen überall gleiche Vorschriften gelten.

Zwei Frauen sind in einem Beratungsgespräch hinter einem Schild mit der Aufschrift «Sozialversicherung». - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Bedürftige Rentner werden von Kanton zu Kanton verschieden behandelt.
  • Und dies obwohl das Gesetz für Ergänzungsleistungen einen föderalen Vollzug vorsieht.

Auf Ergänzungsleistungen (EL) besteht ein gesetzlicher Anspruch. Wer wie viel erhält, ist jedoch von Kanton zu Kanton verschieden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt Mängel beim Vollzug fest.

Sie hat am Montag einen Bericht veröffentlicht, der die Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beleuchtet. Darin erinnert die Finanzkontrolle (EFK) daran, dass die Kantone einen gewissen Spielraum haben. Das EL-Gesetz sehe einen föderalen Vollzug vor, heisst es.

Eine Umfrage bei den Vollzugsstellen hat aber ergeben, dass die Unterschiede teilweise über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Damit können sie in der Praxis Auswirkungen auf die im Bundesgesetz vorgegebenen EL-Beträge haben.

So werden zum Beispiel Einnahmen unterschiedlich angerechnet: Gemäss dem Bericht berücksichtigen zwei Kantone bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften den Steuerwert statt den Marktwert. Um welche Kantone es sich handelt, legt die EFK nicht offen.

Grosse Unterschiede

Das Problem fällt auf die Aufsichtsbehörde zurück. Das BSV verfügt nicht über alle nötigen Informationen. Somit ist es «nicht in der Lage vollständig zu überprüfen, ob sich der Kanton vollumfänglich innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen bewegt», heisst es im Bericht.

Die unterschiedliche Behandlungsdauer der Gesuche wirkt sich ebenfalls auf die EL aus. Diese variiert zwischen 40 und 135 Tagen. Markante Unterschiede gibt es auch bei der Ablehnungsquote. Gemäss der Erhebung liegt diese zwischen 18 und 44 Prozent. Das BSV hatte diese Angaben bisher nicht und konnte sie daher auch nicht in die Aufsicht einbeziehen.

Grosse Differenzen zwischen den Kantonen hat die EFK bei der Einschätzung eines theoretisch erzielbaren Einkommens oder bei der Anwendung des Vermögensverzichts festgestellt. Einige der Vollzugsunterschiede dürften «über den gesetzlich vorgesehenen Handlungsspielraum hinausgehen», bilanziert sie.

Mangel an Informationen

Als weiteres Problem ortet die EFK die schwierige Beschaffung von Informationen über Einkommen und Vermögen im Ausland. Die EL-Stellen müssen sich in der Regel auf die Angaben der Gesuchsteller verlassen. Allerdings gewähren auch die kantonalen Behörden ihren eigenen EL-Stellen in unterschiedlichem Ausmass Zugang zu Informationen.

Die Aufsichtsbehörde hat in diese Zustände nur beschränkt Einblick. Laut EFK liegt das unter anderem daran, dass die Berichte der externen Revisionsstellen als wichtigstes Aufsichtsinstrument wenig aussagekräftig sind. Es fehlten Angaben dazu, was und wie genau geprüft worden sei, heisst es im Bericht. Zudem lasse die geringe Zahl geprüfter Einzelfälle kaum Aussagen zu bestimmten Themen zu.

Das BSV verfüge zwar über die nötigen Aufsichtsinstrumente, setzte diese aber teilweise ungenügend ein. Die EFK empfiehlt dem Bundesamt daher, die Aufsichtsinstrumente gezielt zu optimieren und aktiver einzusetzen.