Nachrichten aus der Gemeinde
Die Gemeinde Hellikon veröffentlicht die neusten Nachrichten aus der Gemeinde.
Präzisierung BG 19-04: Verlängerung der Auflagefrist
Für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen (BG 19-04) reichte die Swisscom (Schweiz) AG dem Gemeinderat am 28.3.2019 Baugesuchsunterlagen zur Prüfung und Beurteilung ein. Das Bauvorhaben wurde im amtlichen Publikationsorgan “Fricktal Info“ vom 10.4.2019, respektive im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 12.4.2019, ausgeschrieben und liegt noch bis 14.5.2019 während den Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
In der Zwischenzeit wurde die Swisscom (Schweiz) AG um Erläuterungen zum BG 19-04 gebeten. Dabei hält sie fest, dass mit dem BG 19-04 Funkdienstleistungen im Frequenzband 700 MHz, 1400MHz und 3400MHz in Betrieb genommen werden soll. Ob ein Frequenzband beispielsweise 700 MHz, mit der 5G Technologie oder der 4G Technologie betrieben wird, ändert weder an den angegebenen Leistungen noch an der Abstrahlcharakteristik der Antenne und den Anlagegrenzwerten an den OMEN etwas. Zudem will die Swisscom (Schweiz) AG festhalten, dass die Anlage-grenzwerte an den vier höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung bei weitem eingehalten sind.
Um Transparenz zu schaffen, ist es dem Gemeinderat ein Bedürfnis, auf die zusätzli-che Inbetriebnahme der 5G Technologie in Zusammenhang mit dem BG 19-04 aufmerksam zu machen. Das Bauvorhaben wird wie folgt präzisiert:
Bauvorhaben:
Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen für die Inbetriebnahme der 5G Technologie der Mobilversorgung
Entsprechend wird die Auflagefrist verlängert und das BG 19-04 liegt noch bis 28.5.2019 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Gegen das Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendung erhoben werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Weiter ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt.
Baugesuchpublikation
Nachfolgendes Baugesuch liegt in der Zeit vom 26.4.2019 bis 27.5.2019 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Gegen das Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendung erhoben werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Weiter ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid ver-langt.
Baugesuch Nr.: 19-08
Bauherrschaft: David Mäder, Rebmatt 21, 4316 Hellikon
Grundeigentümer: David Mäder, Rebmatt 21, 4316 Hellikon
Projektverfasser: Walter Brogle, Hauptstrasse 32, 4317 Wegenstetten
Bauvorhaben: Ersatz Elektrospeicherheizung durch Luft/Wasser-Wärmepumpe
Lage: Rebmatt 23, Parzelle 101
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden dringend ersucht, Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Gemäss den §§ 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes gelten dafür u. a. folgende Vorschriften:
- In die Fahrbahn hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4,5 m, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten. Hecken und Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm (Gemeindestrassen), gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. Bei Gehwegen hat der Rückhau auf Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.
- In Sichtzonen (z. B. Garagenausfahrten, Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).
Für die Mithilfe zur Schaffung freier Gehwege und übersichtlicher Strassenverhältnisse wird bestens gedankt. Der Gemeinderat behält sich vor, dort wo der Rückschnitt nicht erfolgt, die Arbeiten nach vorheriger Anzeige an die Grundeigentümer auf deren Kosten ausführen zu lassen.