Höhere Förderbeiträge für Wärmepumpen

Stadt Zürich
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Der Stadtrat passt die Förderbeiträge für Wärmepumpen und leitungsgebundene Energieversorgung der kantonalen Förderung an.

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Die Stadtverwaltung Luzern beschäftigt aktuell 1202 Vollzeitkräfte. (Symbolbild) - Pexels

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) kann im Rahmen der 2000-Watt-Ziele Beiträge zur Förderung von erneuerbarer Energie ausrichten. In den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen ist festgehalten, für welche Technologien und unter welchen Voraussetzungen solche Beiträge erhältlich sind. Diese hat der Stadtrat in den Bereichen Wärmepumpen und leitungsgebundene Energieversorgungen neu geregelt.

Heizungsersatz beschleunigen

Am 1. Juli 2020 ist das neue Förderprogramm Energie des Kantons Zürich in Kraft getreten, das auch die Förderung von Wärmepumpen und leitungsgebundener Energieversorgung umfasst. Die entsprechenden städtischen Förderbeiträge sollen an die kantonalen Fördermassnahmen angeglichen werden. Damit will die Stadt Zürich die Ablösung fossil betriebener Heizungen gemäss dem «Anschubprogramm Heizungsersatz» beschleunigen (STRB Nr. 426/2019).

Pauschalbeiträge und vereinfachte Abläufe

Heute werden die Förderbeiträge für Wärmepumpen und Anschlüsse an Energieverbunde anhand einer komplexen Formel berechnet. Wie beim Kanton soll diese Förderung künftig auch mit Pauschalbeiträgen erfolgen.

Die Stadt zahlt diese ergänzend zu den Kantonsbeiträgen aus. Massgebend für die Berechnung der neuen Pauschalbeiträge sind neu 100 Prozent der Mehrkosten gegenüber einer fossilen Lösung und ein Fördersatz von 200 Franken pro Tonne vermiedenes Treibhausgas. Durch die Anpassung ergibt sich vor allem für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern ein wesentlich höherer Anreiz, beim Heizungsersatz eine ökologische Lösung anstatt einer fossilen Heizung zu wählen.

Durch die höheren Beiträge und die vereinfachten Abläufe dürften mehr Fördergelder insbesondere von Eigentümerinnen und Eigentümern kleinerer Liegenschaften beantragt werden und in Zukunft somit mehr Liegenschaften über ökologische Heizsysteme verfügen. Die kommunalen Abgaben müssen mit diesen Anpassungen nicht erhöht werden.

Die neue Regelung gilt rückwirkend per 1. Juli 2020 und bis zum Inkrafttreten des neuen kantonalen Energiegesetzes. Dies wird voraussichtlich Anfang 2022 der Fall sein.

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