Keine EL-Kürzungen wegen Solidaritätsbeitrag für Verdingkinder
Der Solidaritätsbeitrag, der unter anderem frühere Verdingkinder erhalten, soll nicht zu Kürzungen der Ergänzungsleistungen führen.
Das Wichtigste in Kürze
- Empfängern von Solidaritätsbeiträgen sollen die EL nicht gekürzt werden.
- Der Bundesrat empfiehlt den Räten eine entsprechende Gesetzesänderung zur Annahme.
Der Solidaritätsbeitrag für Verdingkinder und andere Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen soll nicht zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen. Der Bundesrat beantragt den Räten, eine entsprechende Gesetzesänderung anzunehmen, wie er am Mittwoch mitteilte.
Nach geltendem Recht werden die Ergänzungsleistungen (EL) gekürzt, wenn der Solidaritätsbeitrag von 25'000 Franken zusammen mit einem allfälligen Vermögen die Summe von 37'500 Franken übersteigt.
Künftig sollen nun die Solidaritätsbeiträge sowie Erträge daraus bei der Berechnung der EL ausgeklammert werden. Dies soll gewährleisten, dass sie den Opfern uneingeschränkt zu Gute kommen. Bereits erfolgte EL-Kürzungen sollen zurückerstattet werden. Auch damit ist der Bundesrat einverstanden.
830 Personen betroffen
Die Gesetzesänderung hatte die Sozialkommission des Ständerates (SGK) auf Basis einer parlamentarischen Initiative ausgearbeitet. Sie soll in der Wintersession von beiden Räten behandelt und noch dieses Jahr verabschiedet werden. Eine von den Rechtskommissionen beider Räte eingereichte Motion mit der gleichen Stossrichtung würde damit überflüssig.
Von den 9000 Personen, die ein Gesuch für einen Solidaritätsbeitrag gestellt haben, beziehen laut dem Bundesrat nach heutigem Kenntnisstand rund 830 Personen Ergänzungsleistungen.
Nur ein Teil von ihnen ist von EL-Kürzungen betroffen, da bei den Ergänzungsleistungen ein Freibetrag für das Vermögen gilt. Bisher hätten sich 20 Betroffene gemeldet, schreibt der Bundesrat. Er schätzt die Nachzahlungen auf maximal 600'000 Franken.
Der Solidaritätsbeitrag wird aufgrund eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes ausgezahlt. Dieses anerkennt, dass den Betroffenen Unrecht angetan worden ist, das sich auf ihr ganzes Leben ausgewirkt hat. Weiter ermöglicht es die wissenschaftliche Aufarbeitung und regelt die Akteneinsicht. Fürsorgerische Zwangsmassnahmen waren in der Schweiz bis 1981 angeordnet worden.