Die Gemeindenachrichten im Januar 2019

Gemeinde Triengen
Gemeinde Triengen

Sursee,

Die Gemeinde Triengen veröffentlicht am 4. Januar 2019 aktuelle Informationen.

Wahlurne (Symbolbild)
Wahlurne (Symbolbild) - dpa

Voranzeige ausserordentliche Gemeindeversammlung am 28.01.2019

Am Montag, 28. Januar 2019, 19.45 Uhr, findet eine ausserordentliche Gemeindeversammlung der Gemeinde Triengen im Gemeinde- und Kulturzentrum Forum in Triengen statt. Die Einladungen werden kommende Woche an alle Haushalte zugestellt und die Unterlagen können ab Freitag, 11. Januar 2019, auf der Website der Gemeinde Triengen oder auf der Gemeindekanzlei Triengen eingesehen werden. Traktanden sind unter anderem Abrechnungen von Sonderkrediten, Genehmigungen von Sonderkrediten sowie Verabschiedungen und Würdigungen demissionierender Behördenmitglieder.

Reservieren Sie sich das Datum bereits heute. Der Entscheid liegt wiederum bei den Stimmberechtigten. Der Gemeinderat dankt Ihnen fürs Interesse und schon heute für Ihre Teilnahme an der Gemeindeversammlung.

Baubewilligung

- Peter Hodel, Dieboldswil 38, 6236 Wilihof, erhält die Baubewilligung für das nachträgliche Baugesuch für die Grillstelle Grotte, Grundstück Nr. 123, Grundbuch Wilihof.

Veranstaltungen im Wald

In der Schweiz dürfen im ortsüblichen Umfang alle den Wald betreten und sich darin aufhalten. Umso wichtiger ist es, dies respektvoll zu tun. Zum Schutz des Waldes sowie von Pflanzen und wildlebenden Tieren ist für nachfolgende Veranstaltungen im Wald rechtzeitig eine waldrechtliche Bewilligung bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzuholen (§ 9 des kantonalen Waldgesetzes und § 4 der kantonalen Waldverordnung).

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

- Alle Veranstaltungen ab 200 Personen (Teilnehmende und Zuschauende)

- Veranstaltungen zu Nachtzeiten abseits von Wegen und öffentlichen Picknick- / Spielplätzen ab 50 Personen1

- Velo- oder Reitveranstaltungen, bei welchen unbefestigte Wege beansprucht werden

- Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln wie Licht- oder Verstärkeranlagen

- Jegliche Veranstaltungen im Wald, die zu erheblichen Störungen der Wildtiere oder anderen negativen Auswirkungen auf den Wald und seine Funktionen führen (z.B. im Bereich von Brutplätzen und ähnlich sensiblen Orten, abseits von Wegen bei Schneelage ab 900 m ü.M.)

Besondere Wildlebensräume sind zu meiden. Diese sind im Waldfunktionenplan ersichtlich – grün schraffiert. Werden an der Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben, ist bei der Luzerner Polizei, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei, zusätzlich eine Bewilligung einzuholen (§ 2 Abs. lit. c Gastgewerbegesetz)

Erforderliche Unterlagen

Das Gesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten und ist mindestens sechs Wochen2 vor der Veranstaltung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Centralstrasse 33, 6210 Sursee einzureichen:

- Datum (ev. Ausweichdatum) und Zeitdauer der Veranstaltung

- Beschreibung der Veranstaltung

- Anzahl erwarteter Personen (Teilnehmende und Zuschauende)

- Situationsplan mit Eintrag des beanspruchten Waldgebietes (Laufgebiet, Rennstrecke etc.) sowie mit Schutz- und Ruhegebiete für die Wildtiere (für Veranstaltungen abseits von Wegen)

- Bestätigung Einverständnis der betroffenen Waldeigentümer/innen bei Einrichtungen vor Ort (z. B. Zeltlager, Verpflegungsstand)

- Stellungnahme der betroffenen Jagdgesellschaften

- Angaben über allfällige Infrastrukturanlagen

- Angaben über allfällig benötigte Fahrbewilligungen (Befahren von Waldstrassen)

Nicht bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Auch bei nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen wird empfohlen, rechtzeitig mit dem zuständigen Revierförster, den entsprechenden Waldeigentümerinnen/Waldeigentümern und Jagdgesellschaften Kontakt aufzunehmen.

Allfällige Gesuche für eine Fahrbewilligung im Wald sind direkt beim zuständigen Revierförster einzureichen.

Im Weiteren gelten auch für kleinere Veranstaltungen die nachfolgenden Schutzmassnahmen.

Schutzmassnahmen

- Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 16. April bis zum 15. Juni sollen Veranstaltungen ausschliesslich in Gebieten durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Lage und Grösse als weniger empfindlich eingestuft werden.

- Den Veranstaltern wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, während der Herbstjagd vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember das Veranstaltungsdatum mit den betroffenen Jagdgesellschaften abzusprechen.

- Infrastrukturanlagen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie (z. B. Start- und Zielgelände) sind so zu wählen, dass keine Schäden entstehen. Insbesondere in der Nacht ist auf Musikund Lichtanlagen zu verzichten.

- Nach der Veranstaltung sind allfällige Markierungen, Installationen, Abfälle und dergleichen aus dem Waldareal zu entfernen.

- Allfällig entstandene Schäden sind zu melden.

- Besondere Wildlebensräume und Naturvorrangflächen sowie Jungwuchsflächen und Dickungen sind bei Veranstaltungen zu meiden.

- In Naturschutz- und Moorgebieten sowie in den Wildruhezonen sind die Schutzbestimmungen zu beachten.

- Bei Schneelage auf bestehenden Wegen bleiben.

1 Nachtzeit = eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang

2 Später eingereichte Gesuche haben keinen Anspruch auf eine rechtzeitige Bearbeitung

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