Ansetzung einer zweiten 7-tägigen Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen und das Wahlvorschlagsformular für die Erneuerungswahl .
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Erneuerungswahlen für ein Mitglied der Synode der römisch-katholischen Körperschaft - katholische Gemeinde Bonstetten
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Gestützt auf die Wahlanordnung vom 21. September 2018 ist für die Erneuerungswahlen für ein Mitglied der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bis 31. Oktober 2018 folgender gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden:

Primus, Meinrad . geb.1953, Gemeindeschreiber a.D. , Bonstetten

In Anwendung von Art. 7 der Gemeindeordnung sowie § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 13. November 2018 angesetzt, innert welcher der Wahlvorschlag geändert, zurückgezogen oder auch neue Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Bonstetten, Bereich Präsidiales, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, eingereicht werden können. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Bonstetten, Bereich Präsidiales, Am Rainli 2, Postfach, 8906 Bonstetten oder über die Gemeindewebsite www.bonstetten.ch erhältlich.

Als Mitglied der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in den Gemeinden Bonstetten, Stallikon oder Wettswil a.A. hat und der römisch-katholischen Kirche angehört. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf insbesondere, ob sie in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, Adresse und Heimatort bzw. Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Hinzugefügt werden können der Rufname und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Synode schon bisher angehört hat.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und/oder Wettswil a.A. unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind, wird der Kandidat oder die Kandidatin vom Gemeinderat für gewählt erklärt. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl am Sonntag, 10. Februar 2019 mit gedruckten Wahlvorschlägen stattfinden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der römisch-katholischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Bonstetten, 6. November 2018

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