Mahngebühren im Steuerbereich beschlossen
Die Gesetzesänderung trat per 1. Januar 2019 in Kraft und gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nach- und Strafsteuern. Bei den direkten Bundessteuern, bei juristischen Personen sowie bei den Quellensteuern erfolgt die Einführung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Mahngebühren wurden vom Regierungsrat wie folgt festgelegt:
Gebühren bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung
(Art. 65a Verordnung zum Steuergesetz)
- 1. Mahnung CHF 35.-
- 2. Mahnung CHF 50.-
Gebühren bei verspäteter Bezahlung der Steuerrechnung / Verzugszinsrechnung
(Art. 77a Verordnung zum Steuergesetz)
- Mahnung CHF 35.-
- Betreibung CHF 100.-
Eine bewilligte Fristerstreckung hat einen aufschiebenden Charakter der Gebühren. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Fristerstreckung nur in begründeten Fällen gewährt wird und an Pflichten gebunden sein kann.
Fristerstreckungsgesuche im Zusammenhang mit der Einreichung der Steuererklärungen sind direkt bei der Abteilung Steuern einzureichen. Falls Sie die Steuern nicht fristgerecht bezahlen können, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Finanzdienste, damit eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden kann. Für Fristerstreckungen, Stundungen und Ratenzahlungen werden keine Gebühren erhoben.