Verkauf Liegenschaft „Mutschlihaus“

Gemeinde Staffelbach
Gemeinde Staffelbach

Suhrental,

Der Gemeinderat von Staffelbach hat an seiner Sitzung vom 17. September 2018 entschieden, der Gemeindeversammlung den Verkauf des Mutschlihauses vorzuschlagen.

Gemeinderat
Nach der letzten Gemeindeversammlung liegt in Kirchlindach ein zerstrittener Gemeinderat vor. - Symbolbild

Anlässlich der Liegenschaftsbegehung am 2. Juni 2018 wurde offensichtlich, dass sich die Liegenschaft Mutschlihaus (Schwarzhausen 1, Wittwil) in einem demodierten Zustand befindet und nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand beheizt werden kann. Zudem ist erheblicher Hangdruck feststellbar, was mittelfristig beträchtlicher Sanierungsbedarf nach sich zieht. Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 17. September 2018 entschieden, der Gemeindeversammlung den Verkauf des Mutschlihauses vorzuschlagen.

Der Gemeinderat möchte an der anstehenden Ortsbürgergemeindeversammlung offiziell das Mandat einholen, entsprechende Verkaufsgeschäfte in die Wege zu leiten, mit Interessenten verhandeln und einen allfälligen Vorvertrag unterzeichnen zu können. Zu diesem Zwecke wurde am 5. Oktober 2018 eine Anfrage bei der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau eingereicht. Es geht dabei um die Klärung von baurechtlichen Fragen, deren Beantwortung für einen potentiellen Kaufinteressenten von Bedeutung sein könnten.

Zusätzlich wurde die Liegenschaft dem Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft zwecks Schatzung gemeldet. Die definitive Schatzung liegt zurzeit noch nicht vor.

Der Gemeinderat möchte die Liegenschaft dem Meistbietenden – jedoch mindestens in der Höhe der Schatzung mit oder ohne Land – veräussern. Über einen allfälligen Verkauf haben jedoch wiederum die Ortsbürger an einer der nächsten Versammlungen zu befinden.

Antrag: Es sei dem Gemeinderat zu gestatten, in Sachen Liegenschaft „Mutschlihaus“ Ver- kaufsgespräche zu führen, mit dem Meistbietenden einen Vorvertrag in der Höhe von mindestens der Schatzung – mit oder ohne Land – zu unterzeichnen, und an einer der nächsten Ortsbürgergemeindeversammlung einen konkreten Antrag um Verkauf zu unterbreiten.

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