Einbürgerungen folgen neuem Recht
Seit Anfang dieses Jahres gilt für Einbürgerungen das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht mit seinen Ausführungsbestimmungen.
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Die Anforderungen wurden insgesamt verschärft.
Mit dem geänderten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht ergaben sich einige Änderungen in Bezug auf die Einbürgerung. Auf Bundesebene ist festgehalten, dass Bürgerrechtsbewerberinnen und Bürgerrechtsbewerber die jeweilige Landessprache sowohl mündlich als auch schriftlich beherrschen müssen – und dies mit entsprechenden Sprachtests nachweisen. Weiter wurden die sogenannten «Integrationsanforderungen» verschärft. Eingebürgert werden kann nur, wer erfolgreich in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist und mit den Verhältnissen vertraut ist. Das Existenzminimum muss auf absehbare Zeit gesichert sein. Das bedeutet: kein Bezug von Sozialleistungen in den letzten drei Jahren, keine Schulden bei den Sozialen Diensten, keine offenen Betreibungen und keine Einträge im Strafregister. Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlagen hat die Gemeinderatskanzlei als zuständige Anlaufstelle für Einbürgerungen die internen Abläufe angepasst.
Erleichtert ist einfacher
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat im Februar 2017 der erleichterten Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation zugestimmt. Im Februar 2018 ist diese Neuerung in Kraft getreten. Personen, deren Familien seit Generationen in der Schweiz leben und die hier gut integriert sind, können sich seither im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Dieses Verfahren dauert deutlich weniger lang und kostet auch weniger als die ordentliche Einbürgerung. Ein entsprechendes Gesuch ist jedoch bis zum 25. Geburtstag einzureichen. Die Zuständigkeit für die Einbürgerungen der dritten Generation liegt beim Bund.