Jugendschutz: mehr Verstösse gegen gesetzliche Altersgrenzen bei Alkoholverkauf
2018 führten die Stadt Thun sowie die Gemeinden Heimberg, Spiez, Steffisburg, Uetendorf und Uttigen erneut Testkäufe von Alkohol und Tabak durch.

2018 führten die Stadt Thun sowie die Gemeinden Heimberg, Spiez, Steffisburg, Uetendorf und Uttigen, in Zusammenarbeit mit dem Blauen Kreuz Bern-Solothurn-Freiburg, erneut Testkäufe von Alkohol und Tabak durch. Rund drei Viertel der getesteten Betriebe halten sich an die gesetzlichen Altersgrenzen beim Verkauf an Jugendliche. Die Anzahl der Verstösse stieg jedoch im Vergleich zu 2017 an.
Seit 2006 führt das Polizeiinspektorat der Stadt Thun regelmässig Alkohol- und Tabaktestkäufe durch. Sie sind ein probates Mittel zur Kontrolle der Jugendschutzbestimmungen beim Verkauf alkoholischer Getränke und Tabakwaren. Die 2018 in Thun, Heimberg, Spiez, Steffisburg, Uetendorf und Uttigen durchgeführten Testkäufe zeigen, dass sich die Betriebe mehrheitlich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Allerdings stiegen die Verstösse im Vergleich zum Jahr 2017 wieder an.
Mehr Verstösse als 2017
2018 wurden insgesamt 62 Testkäufe in Restaurants, im Detailhandel und an Veranstaltungen durchgeführt. Unrechtmässige Verkäufe fanden in 14 Fällen statt. Damit steigt die Beanstandungsquote auf über 22%. In den Jahren davor war diese erfreulicherweise jeweils kontinuierlich gesunken (2017: 13%, 2016: 20%, 2015: 32%). Im Detailhandel und in Restaurants waren 2018 bei 43 Testkäufen 9 Verstösse zu verzeichnen. Bei 19 Testkäufen an Veranstaltungen fielen 5 Veranstalter durch.
Testkäufe werden weitergeführt
Die Kooperation der Gemeinden hält weiterhin an den Testkäufen fest.
Das Ziel ist, die Beanstandungsquote für den Jugendschutz auf möglichst tiefem Stand zu halten. Die jugendlichen Testkäuferinnen und -käufer werden jeweils durch Verwaltungspersonal und Jugendarbeiterinnen und -arbeiter geschult und begleitet.
Regierungsstatthalteramt entscheidet über Massnahmen Bei fehlbaren Betrieben entscheidet das zuständige Regierungsstatthalteramt über das Strafmass. Verwarnungen werden in der Regel beim ersten Fehlverhalten ausgesprochen. Bei erneuten Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen können aber auch Verkaufsverbote für Alkohol oder Tabak von bis zu drei Monaten verfügt werden. Zudem müssen die Betriebe ihre Jugendschutzkonzepte überarbeiten und das Personal schulen.
Bier und Wein ab 16, Spirituosen und Tabak ab 18 Jahren
Das kantonale Gastgewerbegesetz und das kantonale Gesetz über Handel und Gewerbe setzen Grenzen für den Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche. Die wichtigsten Bestimmungen in Kürze:
• Gestattet ist der Verkauf von Bier und Wein an Personen ab 16 Jahren, der Verkauf von Spirituosen und Tabak an Personen ab 18 Jahren;
• In Zweifelsfällen hat eine Altersüberprüfung durch Ausweiskontrolle (Pass, ID, Führerausweis) zu erfolgen;
• Warnhinweisschilder sind gut sichtbar beim Verkaufspunkt anzubringen;
• Es darf kein Alkohol an Betrunkene abgegeben werden;
• Die Abgabe und der Verkauf von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.
Im Kanton Bern gilt zudem auf öffentlichem Grund oder einsehbarem privatem Grund ein generelles Werbeverbot für Tabak und alkoholische Getränke. Insbesondere dürfen keine entsprechenden Plakate oder Sonnenschirme angebracht oder aufgestellt und keine Werbematerialien oder Gratismuster verteilt werden.