Ersatzwahl eines Mitgliedes der Bürgerrechtskommission Rest der Amtsdauer 2016 - 2020
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Der Gemeinderat Buchrain,

 unter Hinweis auf die Anordnung der Ersatzwahl eines Mitgliedes der Bürgerrechtskommission der Einwohnergemeinde Buchrain für den Rest der Amtsdauer 2016 bis 2020 vom 18. Januar 2018;

 gestützt auf die §§ 31 Abs. 1 lit. b, 87 Abs. 3 und 160 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, nachdem für die Ersatzwahl eines Mitgliedes der Bürgerrechtskommission der Einwohnergemeinde Buchrain für den Rest der Amtsdauer 2016 – 2020 innert der gesetzlichen Frist nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen wurden, als zu wählen sind, beschliesst:

1. Unter Vorbehalt allfälliger Stimmrechtsbeschwerden wird für die restliche Amtsdauer 2016 – 2020 (bis 31.08.2020) in stiller Wahl als gewählt erklärt:

Als Mitglied der Bürgerrechtskommission der Einwohnergemeinde Buchrain:

 Bühler Martin, Bankangestellter, Rütiweidhalde 5, Buchrain (parteilos)

2. Die Stimmberechtigten können den eingereichten Wahlvorschlag „parteilos“ bei der Gemeinde Buchrain, Abt. Kanzlei, während den ordentlichen Öffnungszeiten einsehen.

3. Die auf den 10. Juni 2018 angesetzte Urnenwahl für die Ersatzwahl eines Mitgliedes der Bürgerrechtskommission der Einwohnergemeinde Buchrain für den Rest der Amtsdauer 2016 – 2020 wird abgesagt.

4. Eine allfällige Stimmrechtsbeschwerde gegen die stille Wahl ist gemäss § 160 Stimmrechtsgesetz schriftlich innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Luzern, Luzern, einzureichen. Die Stimmrechtsbeschwerde hat einen Antrag und zur Begründung eine kurze Darstellung des beanstandeten Sachverhaltes zu enthalten.

-Mitteilung der Gemeinde Buchrain

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