Aargau gelangt wegen Spitalverordnung ans Bundesgericht
Mit der Frage, wie viele Behandlungen im Kanton Aargau künftig grundsätzlich ambulant durchgeführt werden müssen, hat sich das Bundesgericht zu befassen.
Der Regierungsrat zieht wegen seiner per Anfang 2018 in Kraft gesetzten Spitalverordnung nach Lausanne.
Das Aargauer Verwaltungsgericht hatte im Dezember verlangt, dass der Kanton Aargau seine Spitalverordnung anpassen müsse. In den Augen des Gerichts widerspricht die Regelung, wonach nur ein bestimmter Prozentsatz von Eingriffen stationär durchgeführt werden darf, bundesrechtlichen Vorgaben.
13 Behandlungen auf Aargauer Liste
Die Aargauer Regierung hatte in der Spitalverordnung 13 Behandlungen und Untersuchungen festgelegt, die in Aargauer Spitälern grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen. Zwei Privatpersonen stellten die Rechtmässigkeit der entsprechenden Bestimmungen mit einem Normenkontrollbegehren infrage und erhielten vom Verwaltungsgericht Recht.
Der Aargauer Regierungsrat entschied nun, das Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er ist laut einer Mitteilung vom Donnerstag überzeugt, dass die Bestimmungen zum Grundsatz «ambulant vor stationär» den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen.
Zudem möchte die Kantonsregierung, dass die per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte geänderte Spitalverordnung bis zum Entscheid des höchsten Gerichts in Kraft bleiben. Er hat deshalb aufschiebende Wirkung für den Weiterzug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
Ende 2017 hatte der Aargauer Regierungsrat in der Spitalverordnung festgelegt, dass mehrere Behandlungen und Untersuchungen an Herz, Gefässen, Händen, Füssen, Leisten und Knien ab 2018 grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen.
Höchstanteil von stationären Eingriffen
In Ausnahmesituationen sollen die Eingriffe allerdings stationär vorgenommen werden können. Allerdings ist für jeden Eingriff ein prozentualer Höchstanteil von stationären Behandlungen aufgeführt. Kataloge von grundsätzlich ambulant vorzunehmenden Behandlungen und Untersuchungen gibt es auch in anderen Kantonen und beim Bund.
Als erster Kanton setzte Luzern am 1. Juli 2017 eine solche Liste in Kraft. Landesweit gilt der Grundsatz «ambulant vor stationär» seit 1. Januar 2019 für sechs Gruppen von nicht dringlichen Eingriffen an Patienten mit stabiler Gesundheit.
Die Kantone müssen an stationäre Behandlungen in Spitälern mindestens 55 Prozent beitragen. Ambulante Eingriffe gehen zu Lasten der Krankenkassen.