Aargauer Raser muss weniger hart bestraft werden

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Das Aargauer Obergericht muss die Strafe für einen Mann senken, der auf einer Quartierstrasse in Rothrist AG 51 km/h zu schnell gefahren ist.

Geschwindigkeitskontrolle in Küsnacht
Eine Geschwindigkeitskontrolle. (Symbolbild) - Keystone

Das Bundesgericht erachtet eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten als zu hoch.

Die Lausanner Richter halten in einem am Freitag veröffentlichten Entscheid fest, gemäss den Akten sei nicht ersichtlich, dass zusätzlich zur überhöhten Geschwindigkeit Umstände vorgelegen hätten, die das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöht hätten.

Wer innerorts mindestens 50 km/h zu schnell fährt, erfüllt gemäss Strassenverkehrsgesetz den Raser-Tatbestand. Weil der Aargauer diese Grenze nur knapp überschritten hat, muss sich seine Strafe gemäss Bundesgericht jedoch im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen. Zulässig ist eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren.

Die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz sehen für eine Tempoüberschreitung wie die vorliegende eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr vor.

Während das Bundesgericht also die Beschwerde des Mannes in Bezug auf seinen Tempoexzess gutgeheissen hat, ist der Aargauer in einem anderen Punkt abgeblitzt.

Werkstattautos rumgekarrt

Obwohl ihm der Führerausweis abgenommen worden war, fuhr der Mann auf dem Vorplatz seines Arbeitgebers verschiedene Werkstattfahrzeuge. Weil es sich beim Vorplatz um eine öffentliche Strasse handelt, brummte ihm das Bezirksgericht Zofingen dafür eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 120 Franken auf.

Das Aargauer Obergericht änderte die Strafe in eine bedingte Geldstrafe in gleicher Höhe ab. Es verhängte jedoch noch eine Busse von 500 Franken, die der Mann nach dem Urteil des Bundesgerichts auf jeden Fall bezahlen muss.

Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der vom Obergericht verhängten Strafe nicht um eine Verschärfung. Entsprechend sei das sogenannte Verschlechterungsverbot entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.

Über das Strafmass zum Raser-Tatbestand muss das Aargauer Obergericht nochmals befinden. Das Bundesgericht hat den Antrag des Obergerichts abgewiesen, gleich selbst über die Höhe der Strafe zu entscheiden. Es sei kein Sachgericht, wie die Vorinstanz, schreibt das Bundesgericht. Es könne sein Ermessen nicht über das der Vorinstanz setzen. (Urteil 6B_1358/2017 vom 11.03.2019)

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