Abgelehnte Volksmotion: Bundesgericht korrigiert Verwaltungsgericht

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts muss das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Kirchbürgers materiell entscheiden.

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Amtliche Dokument sollen öffentlich zugänglich werden. (Symbolbild) - Keystone

In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide des katholischen Kollegiums befasst, das auf zwei Volksmotionen nicht eingetreten war. Das St. Galler Verwaltungsgericht muss den Fall nochmals beurteilen.

2016 hatte ein Kirchbürger beim Präsidium des katholischen Kollegiums des Kantons St. Gallen zwei Volksmotionen mit jeweils rund 340 Unterschriften eingereicht.

Der Administrationsrat beantragte dem Kollegium (Parlament) Nichteintreten auf beide Volksmotionen. Der Präsident des Administrationsrats begründete dies mündlich an einer Parlamentssitzung. Danach entschied das Kollegium jeweils ohne Gegenstimmen aber mit einigen Enthaltungen, auf die Motionen nicht einzutreten.

Der Urheber der beiden Vorstösse legte gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er verlangte, das Kollegium solle die parlamentarischen Eintretensdebatten und danach die Abstimmungen nochmals durchführen. Er beanstandete, wie das Präsidium die Diskussion im Parlament geleitet hatte. So sei es verpasst worden, die massgeblichen Pro-Argumente lückenlos zu erwähnen.

Das Verwaltungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein. In der Begründung dazu hiess es, es gebe kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Leitung einer kirchlichen Parlamentsdebatte.

Rechtsweg im neuen Gesetz

Diesen Entscheid zog der Kirchbürger ans Bundesgericht weiter. Dieses hielt nach verschiedenen Erwägungen fest, eine Beschwerde direkt ans Verwaltungsgericht sei zulässig. Damit werde der Rechtsmittelweg nicht nur straffer, sondern er entspreche auch der bereits beschlossenen künftigen Regelung im Kanton St. Gallen - auch wenn diese im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sei.

Das Bundesgericht spielte damit auf das neue Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften an, das der Kantonsrat im Juni 2028 beschlossen hat. Darin ist vorgesehen, dass das Verwaltungsgericht künftig für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der obersten Behörden der anerkannten Religionsgemeinschaften zuständig sein wird.

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts muss nun das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Kirchbürgers materiell entscheiden.

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